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§ 41 - Sprengstoffgesetz (SprengG)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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§ 41 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

1a.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,

1b.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem anderen überlässt, ohne ihm einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben,

1c.
entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt,

1d.
entgegen § 5 Absatz 1a Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einführt, verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,

1e.
entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung versieht,

1f.
entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einer anderen Person überlässt,

2.
entgegen § 5f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sonstige explosionsgefährliche Stoffe einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,

2a.
entgegen § 5f Absatz 2 Satz 1 Sprengzubehör verwendet,

3.
einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach

a)
§ 5f Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder

b)
§ 5f Absatz 4 Satz 3, § 10, § 17 Absatz 3, § 32 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1 oder § 33b Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 33b Absatz 4,

zuwiderhandelt,

4.
eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4a.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 5 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

5.
entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt,

5a.
entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 die Verbringungsgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6.
gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 verstößt,

7.
ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager errichtet oder wesentlich ändert,

8.
als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen,

9.
gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt,

10.
explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, verbringt oder anderen überlässt, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein (§ 22 Abs. 1 Satz 1),

11.
entgegen § 22 Absatz 1a Satz 2 oder 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

12.
gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von Urkunden verstößt,

12a.
entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung oder den Stand der Technik nicht oder nicht richtet anwendet,

13.
(aufgehoben)

14.
gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über die Duldung der Nachschau verstößt,

15.
eine für den Umgang oder Verkehr verantwortliche Person weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 33 untersagt worden ist,

16.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

17.
entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzuwenden war, oder entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begeht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6, 11 und 12 sowie 16, soweit sich die Rechtsverordnung auf Auskunfts-, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nummer 5a oder Nummer 12 von einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Logistik und Mobilität.





 

Frühere Fassungen von § 41 SprengG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 11 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
aktuellvor 01.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41 SprengG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SprengG Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften (vom 01.07.2017)
... durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 2a, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die ... durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 2a, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde ...
§ 43 SprengG Einziehung
... eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die ...
 
Zitat in folgenden Normen

BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Anlage BAMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... EUR 18 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a SprengG, § 47 der 1. SprengV ...

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
V. v. 23.06.1978 BGBl. I S. 783; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
§ 4 3. SprengV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig  ...

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
§ 46 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 Absatz 1, 5 ...
§ 47 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a des Sprengstoffgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ...

Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz
V. v. 01.06.1976 BGBl. I S. 1616; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970; 2003, 1957
§ 1 WaffGHZAOWiV
... Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes und nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) wird auf die ...
§ 2 WaffGHZAOWiV
... soweit die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes übertragen wird, nach § 14 des Dritten ...

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3543; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 7 2. SprengV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 3. SprengÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... ein Komma und das Wort „durchführen" eingefügt. 19. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... pyrotechnischen Gegenstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d." 25. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 11 BALMG Änderung des Sprengstoffgesetzes
...  § 41 Absatz 3 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 4. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird." 23. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete ... Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder ...