§ 45 - Sprengstoffgesetz (SprengG)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
|

§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt


§ 45 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesanstalt ist zuständig für

1.
die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie, einschließlich der Durchführung von Forschung und Entwicklung in den Arbeitsgebieten,

2.
die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,

3.
die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Arbeitsgebieten,

4.
die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes G. v. 17. Juli 2009 BGBl. I S. 2062 m.W.v. 1. Oktober 2009

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 45 SprengG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 45 SprengG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 4. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." 25. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt Die ... bestraft." 25. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt Die Bundesanstalt ist zuständig für  ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed