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Anlage I - Sprengstoffgesetz (SprengG)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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Anlage I (zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3



1.
Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:

1.1
Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller,

1.2
Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Personen (Absender, Beförderer, Empfänger),

1.3
Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der zuständigen Behörden nach § 36 für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder des Befähigungsscheins nach § 20 für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen,

1.4
Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,

1.5
Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,

1.6
Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,

1.7
Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

2.
Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:

2.1
Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids,

2.2
Name und Anschrift des Antragstellers oder Empfängers,

2.3
Namen und Anschriften derjenigen am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind,

2.4
Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,

2.5
Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,

2.6
Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,

2.7
Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.8
Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3 für das Verbringen der Explosivstoffe.





 

Frühere Fassungen von Anlage I SprengG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage I SprengG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage I SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15a SprengG Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen (vom 01.07.2017)
... nach § 15 Absatz 7 zuständigen Behörde zu stellen. Der Antrag hat die in Anlage I Nummer 1 aufgeführten Angaben zu enthalten. Für Anträge auf Genehmigung des ... Verwendung der Explosivstoffe zu verhindern. Die Genehmigung enthält die in der Anlage I Nummer 2 aufgeführten Angaben. (4) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... bei der nach § 15 Absatz 7 zuständigen Behörde zu stellen. Der Antrag hat die in Anlage I Nummer 1 aufgeführten Angaben zu enthalten. Für Anträge auf Genehmigung des ... Verwendung der Explosivstoffe zu verhindern. Die Genehmigung enthält die in der Anlage I Nummer 2 aufgeführten Angaben. (4) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige ... die Angabe „2a," eingefügt. 27. Der Anlage II wird folgende Anlage I vorangestellt: „Anlage I (zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im ... 27. Der Anlage II wird folgende Anlage I vorangestellt: „ Anlage I (zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von ...