Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.
Gegenstand | UN-Nr. |
Anzünder | 0121, 0314, 0315, 0325, 0454 |
Anzünder, Anzündschnur | 0131 |
Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. | 0349, 0353 |
Zünder, nicht sprengkräftig | 0316, 0317, 0368 |
Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 3. SprengÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes ... dd) Folgender Satz 2 wird ausgerückt angefügt: „Die in Anlage IV zu diesem Gesetz benannten Gegenstände sind pyrotechnische Gegenstände, sofern sie nicht ... 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3." 22. Die Anlage III wird durch folgende Anlagen III und IV ersetzt: „Anlage III Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ... --- 1) Zurzeit Kriegswaffenliste Nr. 37. 40 bis 60. Anlage IV Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet ...