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Änderung § 47b SprengG vom 23.07.2016

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§ 47b SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
§ 47b SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 5 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
(Textabschnitt unverändert)

§ 47b Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht


(Text alte Fassung)

1 Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum 14. August 2018 fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben. 2 Für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum 1. Oktober 2021 fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben. 2 Für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.