Änderung § 16j SprengG vom 01.07.2017

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§ 16j SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 16j SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16j Herstellerpflichten der Einführer und Händler


vorherige Änderung

 


Einführer oder Händler haben die Pflichten eines Herstellers, wenn sie

1. einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder

2. einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand, der bereits auf dem Markt bereitgestellt worden ist, so verändern, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand, auf den sich die Einzelprüfung bezog, entspricht.




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