Änderung § 35 SprengG vom 01.07.2017

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§ 35 SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 35 SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens, der Rücknahme und des Widerrufs


(Text neue Fassung)

§ 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.

vorherige Änderung

(2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. Die Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.



(2) 1 Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. 2 Die Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.




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