§ 42 SprengG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 42 SprengG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften | |
(Text alte Fassung) Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | (Text neue Fassung) Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 2a, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |