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Synopse aller Änderungen des SprengG am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SprengG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 86 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Ermächtigung, Anwendungsbereich
    § 5 Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
    § 5a (aufgehoben)
    § 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
    § 7 Erlaubnis
    § 8 Versagung der Erlaubnis
    § 8a Zuverlässigkeit
    § 8b Persönliche Eignung, Begutachtung
    § 8c Pflichten des Gutachters
    § 9 Fachkunde
    § 10 Inhalt der Erlaubnis
    § 11 Erlöschen der Erlaubnis
    § 12 Fortführung des Betriebs
    § 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht
    § 14 Anzeigepflicht
    § 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
    § 16 Aufzeichnungspflicht
Abschnitt III Aufbewahrung
    § 17 Lagergenehmigung
    § 18 Ermächtigungen
Abschnitt IV Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
    § 19 Verantwortliche Personen
    § 20 Befähigungsschein
    § 21 Bestellung verantwortlicher Personen
    § 22 Vertrieb und Überlassen
    § 23 Mitführen von Urkunden
    § 24 Schutzvorschriften
    § 25 Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften
    § 26 Anzeigepflicht
Abschnitt V Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
    § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
    § 28 Anwendbare Vorschriften
    § 29 Ermächtigungen
Abschnitt VI Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
    § 30 Allgemeine Überwachung
    § 31 Auskunft, Nachschau
    § 32 Anordnungen der zuständigen Behörden
    § 32a Mangelhafte explosionsgefährliche Stoffe und mangelhaftes Sprengzubehör
    § 33 Beschäftigungsverbot
Abschnitt VII Sonstige Vorschriften
    § 34 Rücknahme und Widerruf
    § 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens, der Rücknahme und des Widerrufs
    § 36 Zuständige Behörden
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 37 Kosten
(Text neue Fassung)

    § 37 Gebühren und Auslagen
    § 38 (aufgehoben)
    § 39 Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen
    § 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden
Abschnitt VIII Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
    § 41 Ordnungswidrigkeiten
    § 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
    § 43 Einziehung
Abschnitt IX Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
    § 44 Rechtsstellung der Bundesanstalt
    § 45 Aufgaben der Bundesanstalt
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
    § 47 Übergangsvorschriften
    § 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
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    § 47b Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht
    § 48 Bereits errichtete Sprengstofflager
    § 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
    § 50 (Änderung anderer Vorschriften)
    § 51 Nicht mehr anwendbare Vorschriften
    § 52 (weggefallen)
    § 53 (Inkrafttreten)
    Anlage I (weggefallen)
    Anlage II
    Anlage III Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
    Anlage IV Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)
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§ 37 Kosten




§ 37 Gebühren und Auslagen


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(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Soweit der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fällt, findet Satz 3 keine Anwendung; inländische Gebührenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers zum festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefreiung, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Soweit der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fällt, findet Satz 3 keine Anwendung; inländische Gebührenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers zum festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

§ 44 Rechtsstellung der Bundesanstalt


(1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie; sie ist eine Bundesoberbehörde.

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(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand für die Nutzleistung der Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die Bedienstete der Bundesanstalt für Prüfungen bestimmter Arten von Prüfgegenständen durchschnittlich benötigen. Die Gebühr kann auch für eine Amtshandlung erhoben werden, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung veranlasst hat.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand für die Nutzleistung der Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die Bedienstete der Bundesanstalt für Prüfungen bestimmter Arten von Prüfgegenständen durchschnittlich benötigen. Die Gebühr kann auch für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werden, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlasst hat.

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzleistungen für denselben Antragsteller können Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 47b (neu)




§ 47b Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht


vorherige Änderung

 


1 Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum 14. August 2018 fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben. 2 Für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.