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Synopse aller Änderungen des SprengG am 23.07.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2016 durch Artikel 5 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SprengG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SprengG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung | SprengG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 5 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47b Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht | |
(Text alte Fassung) 1 Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum 14. August 2018 fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben. 2 Für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum 1. Oktober 2021 fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben. 2 Für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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