Synopse aller Änderungen des SprengG am 17.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juni 2017 durch Artikel 1 des 5. SprengGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SprengG.

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SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung
SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Ermächtigung, Anwendungsbereich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 5 Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
    § 5a (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    § 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
    § 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
    § 5b Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
    § 5c Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
    § 5d Aufbewahrungspflicht
    § 5e Benannte Stellen
    § 5f
Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
    § 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
    § 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
    § 7 Erlaubnis
    § 8 Versagung der Erlaubnis
    § 8a Zuverlässigkeit
    § 8b Persönliche Eignung, Begutachtung
    § 8c Pflichten des Gutachters
    § 9 Fachkunde
    § 10 Inhalt der Erlaubnis
    § 11 Erlöschen der Erlaubnis
    § 12 Fortführung des Betriebs
    § 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht
    § 14 Anzeigepflicht
    § 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
    § 16 Aufzeichnungspflicht
Abschnitt III Aufbewahrung
    § 17 Lagergenehmigung
    § 18 Ermächtigungen
Abschnitt IV Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
    § 19 Verantwortliche Personen
    § 20 Befähigungsschein
    § 21 Bestellung verantwortlicher Personen
    § 22 Vertrieb und Überlassen
    § 23 Mitführen von Urkunden
    § 24 Schutzvorschriften
    § 25 Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften
    § 26 Anzeigepflicht
Abschnitt V Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
    § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
    § 28 Anwendbare Vorschriften
    § 29 Ermächtigungen
Abschnitt VI Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
    § 30 Allgemeine Überwachung
    § 31 Auskunft, Nachschau
    § 32 Anordnungen der zuständigen Behörden
    § 32a Mangelhafte explosionsgefährliche Stoffe und mangelhaftes Sprengzubehör
    § 33 Beschäftigungsverbot
Abschnitt VII Sonstige Vorschriften
    § 34 Rücknahme und Widerruf
    § 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens, der Rücknahme und des Widerrufs
    § 36 Zuständige Behörden
    § 37 Gebühren und Auslagen
    § 38 (aufgehoben)
    § 39 Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen
    § 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden
Abschnitt VIII Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
    § 41 Ordnungswidrigkeiten
    § 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
    § 43 Einziehung
Abschnitt IX Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
    § 44 Rechtsstellung der Bundesanstalt
    § 45 Aufgaben der Bundesanstalt
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
    § 47 Übergangsvorschriften
    § 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
    § 47b Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht
    § 48 Bereits errichtete Sprengstofflager
    § 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
    § 50 (Änderung anderer Vorschriften)
    § 51 Nicht mehr anwendbare Vorschriften
    § 52 (weggefallen)
    § 53 (Inkrafttreten)
    Anlage I (weggefallen)
    Anlage II
    Anlage III Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
    Anlage IV Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)
(heute geltende Fassung) 
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§ 5 Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör




§ 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände


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(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe und Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind. Der Konformitätsnachweis ist erbracht, wenn die Baumuster den festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen, die den Baumustern nachgefertigten Produkte den Baumustern entsprechen und beides durch eine Bescheinigung nachgewiesen ist. Die grundlegenden Anforderungen für Explosivstoffe sind in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG und für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1) festgelegt. Die Kennzeichnung nicht konformer Explosivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände mit dem CE-Zeichen und das Inverkehrbringen solcher Explosivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände und das Überlassen an andere außerhalb der Betriebsstätte sind verboten.

(2)
Nicht der CE-Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 unterliegen

1. pyrotechnische Gegenstände zur ausschließlichen Verwendung nach Anlagen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25),

2. Zündplättchen, die speziell für Spielzeug und sonstige Gegenstände im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187 vom 3.5.1988, S. 1) konzipiert sind.

(3) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt zugelassen worden sind oder
durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 allgemein zugelassen sind. Die Zulassung wird entweder dem Hersteller, seinem in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder dem Einführer auf Antrag erteilt. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör unmittelbar nach der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung in einen anderen Mitgliedstaat, in ein verschlossenes Zolllager oder eine Freizone des Kontrolltyps I weiterbefördert werden. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Weiterbeförderung aus einem verschlossenen Zolllager oder einer Freizone des Kontrolltyps I in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat.

(4) Die Zulassung ist zu versagen,

1. soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,

2. wenn die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) nicht entsprechen,

3. soweit die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem Stand der Technik nicht entsprechen oder

4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten explosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem zur Prüfung vorgelegten Muster entsprechen.

Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(5) Die Bundesanstalt kann Ausnahmen zulassen

1.
vom Erfordernis des Konformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 zum Zweck

a) der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Ausführers,

b) der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Vernichters,

c) des Verbringens im Geltungsbereich des Gesetzes zwischen unterschiedlichen Betriebsstätten auf Antrag des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten,

2. vom Erfordernis der Zulassung nach Absatz 3 im Einzelfall auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Einführers

soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern gewährleistet
ist. Das Verbot des Überlassens an andere außerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c.

(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör über Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 hinausgehende Anforderungen stellen, soweit zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter besondere Maßnahmen erforderlich sind.




(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1.
der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und

2. sie
mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

(1a) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.

(2)
Der Konformitätsnachweis ist durch eine Konformitätserklärung erbracht, die bestätigt, dass die Konformität in einer Einzelprüfung überprüft worden ist oder

1. die
Baumuster den wesentlichen Anforderungen entsprechen, die für Explosivstoffe in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU und für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27) festgelegt sind und

2. die den Baumustern nachgefertigten
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände den Baumustern entsprechen.

(3) Es ist verboten, nicht konforme
Explosivstoffe oder nicht konforme pyrotechnische Gegenstände

1. mit der CE-Kennzeichnung zu versehen,

2. anderen Personen
außerhalb der Betriebsstätte außer zur Ausfuhr oder zur Vernichtung zu überlassen.

(4)
Nicht der Pflicht zur CE-Kennzeichnung unterliegen

1. pyrotechnische Gegenstände zur ausschließlichen Verwendung nach den Anlagen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/559 (ABl. L 95 vom 10.4.2015, S. 1) geändert worden ist,

2. Zündplättchen, die speziell konzipiert sind für Spielzeug und sonstige Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1, 2013 L 355 vom 31.12.2013, S. 92), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2117 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23) geändert worden ist.

(heute geltende Fassung) 
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§ 5a (aufgehoben)




§ 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung


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(1) § 5 Absatz 1 und 1a ist nicht anzuwenden auf

1. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder Sachgütern betreffen, und

a) nur für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht werden oder

b) an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder einer dieser Dienststellen überlassen werden,

2. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die

a) der Versender ausgeführt hat und die er unverändert in der versandmäßigen Verpackung zurückbekommen hat, wobei diese Voraussetzungen nachzuweisen sind,

b) als Muster oder Proben in der erforderlichen Menge von demjenigen, der dafür eine Konformitätsbewertung beantragen will, eingeführt oder verbracht werden,

c) für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU an Explosivstoffe oder den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU an pyrotechnische Gegenstände nicht genügen, sofern eine sichtbare Kennzeichnung deutlich darauf hinweist, dass diese Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände diesen Anforderungen nicht genügen und ausschließlich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind,

d) zur Abfallbeseitigung oder -verwertung überlassen werden,

e) für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und der zuständigen Bundesbehörde zur Prüfung überlassen werden oder

f) nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, sofern sie zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Erprobung

aa) von dem Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an den Betreiber einer anderen derartigen Anlage vertrieben oder diesem überlassen werden oder

bb) eingeführt oder verbracht und an den Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vertrieben oder diesem überlassen werden,

3. pyrotechnische Gegenstände, die

a) als Seenotsignalmittel im Sinne der Richtlinie 96/98/EG zur Ausrüstung von Schiffen fremder Staaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt oder verbracht werden, sofern diese Seenotsignalmittel nicht in den allgemeinen Verkehr gelangen,

b) in der Luft- und Raumfahrtindustrie eingesetzt werden,

c) zum Verkauf bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen hergestellt, eingeführt, verbracht, ausgestellt oder verwendet werden und den Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU nicht genügen, sofern eine sichtbare Kennzeichnung den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die Gegenstände diesen Anforderungen nicht genügen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, oder anderenfalls der Einführer die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU hergestellt hat; bei solchen Veranstaltungen sind gemäß allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, oder

d) zur Verwendung durch Feuerwehren bestimmt sind,

4. Feuerwerkskörper, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Hersteller zu religiösen, kulturellen und traditionellen Festivitäten abgebrannt werden sollen.

(2) Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 den technischen Lieferbedingungen entsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbehörde zu erbringen.

(3) 1 Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Bescheinigung oder durch den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu erbringen. 2 Zum Nachweis kann die zuständige Behörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung befassten Unternehmens anerkennen, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen zum Zweck der Entwicklung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in der Regel für militärische oder polizeiliche Auftraggeber tätig ist. 3 Gegenüber Unterauftragnehmern gilt der Nachweis als erbracht durch

1. die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

2. die Bezeichnung des Auftrages der staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle.

(4) Der Überlasser von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.

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§ 5b (neu)




§ 5b Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung


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(1) 1 Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind vor dem Inverkehrbringen auf Antrag des Herstellers von einer benannten Stelle gemäß § 5e durch die Baumusterprüfung nach Modul B des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU oder durch die Einzelprüfung nach Modul G des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU daraufhin zu prüfen, ob nach ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit

1. Explosivstoffe die Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU und

2. pyrotechnische Gegenstände die Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU

erfüllen (Konformität). 2 Der Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen. 3 Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4, wenn der Hersteller das Modul H nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU gewählt hat.

(2) Wird die Konformität festgestellt, so wird eine Baumusterprüfbescheinigung erteilt.

(3) 1 Die Baumusterprüfbescheinigung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern erforderlich ist. 2 Die nachträgliche Verbindung mit sowie die Änderung und Ergänzung von Auflagen sind zulässig.

(4) Für die Rücknahme und den Widerruf einer Baumusterprüfbescheinigung gilt § 34 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.

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§ 5c (neu)




§ 5c Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung


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(1) 1 Die Übereinstimmung der nach einem Baumuster gefertigten Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster ist auf Antrag des Herstellers in einem Qualitätssicherungsverfahren nachzuweisen, das nach der Wahl des Herstellers durchzuführen ist für

1. Explosivstoffe nach den Modulen C2, D, E oder F des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU und

2. pyrotechnische Gegenstände nach den Modulen C2, D oder E des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU.

2 Der Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen.

(2) Der Hersteller kann die Übereinstimmung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 mit dem Baumuster auch in einem Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H der Richtlinie 2013/29/EU nachweisen.

(3) 1 Wird im Qualitätssicherungsverfahren die Übereinstimmung der nach dem Baumuster gefertigten Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster festgestellt,

1. bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung auf den Explosivstoffen oder den pyrotechnischen Gegenständen an und

2. stellt der Hersteller Folgendes aus:

a) für Explosivstoffe eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/28/EU und

b) für pyrotechnische Gegenstände eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU.

2 Ist es nicht möglich, die CE-Kennzeichnung auf den Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen anzubringen, muss sie auf der Verpackung angebracht werden. 3 Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.

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§ 5d (neu)




§ 5d Aufbewahrungspflicht


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Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:

1. die EU-Konformitätserklärung,

2. die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,

3. die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,

4. die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und

5. die Berichte über die Nachprüfungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 5e (neu)




§ 5e Benannte Stellen


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(1) 1 Die Baumusterprüfung, die Einzelprüfung und die Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens werden von einer benannten Stelle durchgeführt; die benannte Stelle erteilt auch die Bescheinigungen. 2 Die Artikel 28, 36 und 38 der Richtlinie 2014/28/EU und die Artikel 33 und 35 der Richtlinie 2013/29/EU sind anzuwenden. 3 Wenn im Rahmen der in Satz 1 genannten Tätigkeiten Prüfungen erforderlich sind, darf die benannte Stelle mit der Durchführung von Teilen dieser Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauftragen, die die Anforderungen des Artikels 28 der Richtlinie 2014/28/EU oder des Artikels 25 der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen.

(2) 1 Benannte Stelle ist

1. unbeschadet des gesondert durchzuführenden Notifizierungsverfahrens die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

2. jede Stelle, die dem Bundesministerium des Innern von den Ländern als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt wurde und die das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, und

3. jede Stelle, die der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund eines Rechtsakts des Rates oder der Europäischen Kommission von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden ist.

2 Benannte Stelle für die Prüfungen nach § 5b Absatz 1 und die Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ausschließlich die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.

(3) 1 Eine Stelle kann nach Absatz 2 Nummer 2 von den Ländern benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt worden ist, dass sie die Anforderungen der folgenden Bestimmungen erfüllt:

1. Artikel 28 der Richtlinie 2014/28/EU in Bezug auf Explosivstoffe oder

2. Artikel 25 der Richtlinie 2013/29/EU in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände.

2 Die Akkreditierung ist zu befristen. 3 Sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. 4 Die Erteilung, der Ablauf, die Rücknahme, der Widerruf und das Erlöschen der Akkreditierung sind dem Bundesministerium des Innern unverzüglich anzuzeigen.

(4) 1 Das Bundesministerium des Innern teilt der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit, welche Stellen für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens benannt worden sind und welche Aufgaben diesen Stellen übertragen worden sind. 2 Das Bundesministerium des Innern unterrichtet die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Ablauf, die Rücknahme und den Widerruf sowie eine anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung. 3 Es macht den Ablauf, den Widerruf, die Rücknahme sowie eine anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung im Bundesanzeiger bekannt.

(5) 1 Die für die Fachaufsicht über die benannte Stelle jeweils zuständige Behörde des Bundes oder der Länder überwacht, ob die benannte Stelle die Anforderungen an benannte Stellen erfüllt, die durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind. 2 Sie kann dabei die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von Bescheinigungen verlangen. 3 Die benannten Stellen und die mit den Prüfungen und der Durchführung der Fachaufgaben befassten Personen haben der zuständigen Behörde die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zu unterstützen. 4 § 31 Absatz 3 ist anzuwenden.

(6) 1 Die Bediensteten der für die Fachaufsicht über die benannte Stelle jeweils zuständigen Behörde sind berechtigt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäfts- und Laborräume der benannten Stellen zu betreten und zu besichtigen. 2 Die benannte Stelle hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

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§ 5f (neu)




§ 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör


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(1) 1 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie

1. nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sind oder

2. durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 allgemein zugelassen sind.

2 Die Zulassung nach Nummer 1 wird dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten, dem Einführer oder dem Verbringer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt.

(2) 1 Sprengzubehör darf nur verwendet werden, wenn es nach seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen worden ist. 2 Die Zulassung wird dem Hersteller oder dem Einführer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt.

(3) Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zu versagen, wenn

1. der Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern bei bestimmungsgemäßer Verwendung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder des Sprengzubehörs nicht gewährleistet ist,

2. die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderungen einer auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erlassenen Vorschrift über die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe oder des Sprengzubehörs nicht genügen,

3. die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer oder in seiner Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem Stand der Technik nicht entsprechen oder

4. der Antragsteller nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem zur Prüfung vorgelegten Muster entsprechen.

(4) 1 Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern erforderlich ist. 2 Die nachträgliche Verbindung der Zulassung mit Auflagen sowie die Änderung und die Ergänzung von Auflagen sind zulässig. 3 Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen der Zulassung, die die Verwendung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs betreffen, sind vom Verwender zu beachten.

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§ 5g (neu)




§ 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör


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(1) Eine Zulassung nach § 5f Absatz 1 ist nicht erforderlich für sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die

1. durchgeführt werden,

2. als Muster oder Proben vom Antragsteller in der für Muster oder Proben erforderlichen Menge eingeführt oder verbracht werden,

3. nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, wenn

a) sie zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet werden,

b) für die aus ihnen hergestellten Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 5 Nummer 1 zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 erfüllt sind oder

c) die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht unterliegen.

(2) § 5f Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf

1. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht werden und an eine militärische oder eine polizeiliche Dienststelle oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder einer dieser Dienststellen überlassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Stoffe und Gegenstände den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern betreffen,

2. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und der zuständigen Bundesbehörde zur Prüfung oder Erprobung überlassen werden,

3. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, sofern sie oder es zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Erprobung

a) von dem Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an den Betreiber einer anderen derartigen Anlage vertrieben oder ihm überlassen werden,

b) eingeführt oder verbracht und an den Betreiber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vertrieben oder ihm überlassen werden,

4. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das der Versender ausgeführt hat und die oder das er unverändert in der versandmäßigen Verpackung zurückbekommt; diese Voraussetzungen sind nachzuweisen,

5. Teile von

a) Ladegeräten, sofern diese keinen unmittelbaren Einfluss auf das Fördern von und Laden mit Sprengstoff haben,

b) Mischladegeräten, sofern diese keinen unmittelbaren Einfluss auf das Austragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus Vorratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und Mischen der Ausgangsstoffe sowie auf das Fördern und Laden des Sprengstoffes haben.

(3) 1 Der Nachweis dafür, dass sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör den technischen Lieferbedingungen nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbehörde zu erbringen. 2 Der Nachweis dafür, dass die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör nach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu erbringen. 3 Gegenüber Unterauftragnehmern gilt der Nachweis als erbracht

1. durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

2. durch die Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle.

4 Der Überlasser sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.

(4) Zum Nachweis, dass die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör nach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, kann die zuständige Behörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung befassten Unternehmens anerkennen, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen zum Zweck der Entwicklung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in der Regel für militärische oder polizeiliche Auftraggeber tätig ist.

(5) Sofern der Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern gewährleistet ist, kann die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom Erfordernis der Zulassung absehen

1. in den Fällen des § 5f Absatz 1 auf Antrag des Herstellers oder des Einführers,

2. in den Fällen des § 5f Absatz 2 zur Erprobung oder zu der zeitlich und örtlich begrenzten Verwendung des Sprengzubehörs.

(6) Die zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3, kann im Einzelfall Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör stellen, die über die Anforderungen des § 5f Absatz 3 hinausgehen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.




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