Synopse aller Änderungen des SprengG am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 1 des 5. SprengGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SprengG.

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SprengG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
SprengG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
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(Text neue Fassung)

    § 1a Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
    § 1b Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
    § 2 Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe
    § 3 Begriffsbestimmungen
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    § 4 Ermächtigung, Anwendungsbereich


    § 3a Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
    §
4 Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich
    § 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
    § 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
    § 5b Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
    § 5c Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
    § 5d Aufbewahrungspflicht
    § 5e Benannte Stellen
    § 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
    § 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
    § 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
    § 7 Erlaubnis
    § 8 Versagung der Erlaubnis
    § 8a Zuverlässigkeit
    § 8b Persönliche Eignung, Begutachtung
    § 8c Pflichten des Gutachters
    § 9 Fachkunde
    § 10 Inhalt der Erlaubnis
    § 11 Erlöschen der Erlaubnis
    § 12 Fortführung des Betriebs
    § 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht
    § 14 Anzeigepflicht
    § 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
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    § 15a Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen
    § 16 Aufzeichnungspflicht
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    § 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen
    § 16b Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
    § 16c Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer
    § 16d Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen
    § 16e Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität
    § 16f Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
    § 16g Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
    § 16h Weitere Pflichten des Einführers
    § 16i Pflichten des Händlers
    § 16j Herstellerpflichten der Einführer und Händler
    § 16k Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde
    § 16l Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure
Abschnitt III Aufbewahrung
    § 17 Lagergenehmigung
    § 18 Ermächtigungen
Abschnitt IV Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
    § 19 Verantwortliche Personen
    § 20 Befähigungsschein
    § 21 Bestellung verantwortlicher Personen
    § 22 Vertrieb und Überlassen
    § 23 Mitführen von Urkunden
    § 24 Schutzvorschriften
    § 25 Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften
    § 26 Anzeigepflicht
Abschnitt V Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
    § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
    § 28 Anwendbare Vorschriften
    § 29 Ermächtigungen
Abschnitt VI Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
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    § 30 Allgemeine Überwachung
    § 31 Auskunft, Nachschau
    § 32 Anordnungen der zuständigen Behörden
    § 32a Mangelhafte explosionsgefährliche Stoffe und mangelhaftes Sprengzubehör
    § 33 Beschäftigungsverbot


    Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
      
§ 30 Allgemeine Überwachung
       § 31 Auskunft, Nachschau
       § 32 Anordnungen der zuständigen Behörden
       § 32a (aufgehoben)
       § 33 Beschäftigungsverbot
    Unterabschnitt 2 Marktüberwachung
       § 33a Bestimmungen des Europäischen Rechts über die Marktüberwachung; Unterrichtungen
       § 33b Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör
       § 33c Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen
       § 33d Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung

Abschnitt VII Sonstige Vorschriften
    § 34 Rücknahme und Widerruf
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    § 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens, der Rücknahme und des Widerrufs


    § 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines
    § 36 Zuständige Behörden
    § 37 Gebühren und Auslagen
    § 38 (aufgehoben)
    § 39 Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen
    § 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden
Abschnitt VIII Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
    § 41 Ordnungswidrigkeiten
    § 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
    § 43 Einziehung
Abschnitt IX Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
    § 44 Rechtsstellung der Bundesanstalt
    § 45 Aufgaben der Bundesanstalt
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
    § 47 Übergangsvorschriften
    § 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
    § 47b Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht
    § 48 Bereits errichtete Sprengstofflager
    § 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
    § 50 (Änderung anderer Vorschriften)
    § 51 Nicht mehr anwendbare Vorschriften
    § 52 (weggefallen)
    § 53 (Inkrafttreten)
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    Anlage I (weggefallen)


    Anlage I (zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
    Anlage II
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    Anlage III Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1


    Anlage III (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)
    Anlage IV Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Anwendungsbereich


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(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind, sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V auch für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung. Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben.

(2) Den Explosivstoffen nach
Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich

1.
explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt sind,

1a. pyrotechnische Sätze,
soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist,

2.
explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Sätzen bestimmt sind,

3. Zündmittel,

4. andere Gegenstände, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände, in denen explosionsgefährliche
Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige Stoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsgemäße Verwendung ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird.

Das Gesetz gilt mit Ausnahme des
§ 2 für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für

1. pyrotechnische Gegenstände,

2. Anzündmittel.

Den pyrotechnischen Gegenständen stehen bei der Anwendung des Gesetzes die Anzündmittel gleich.

(3) Für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht zur Verwendung als Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände bestimmt sind (sonstige explosionsgefährliche Stoffe),
gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten

1. alle Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Sätze, pyrotechnische Gegenstände oder Sprengzubehör beziehen, für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe A zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,

2. die §§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe B zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,

3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34, 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe C zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe.

Für Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25 Nr. 2, § 32a, § 34
sowie die §§ 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften.

(3a) Den sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach Absatz 3 stehen Explosivstoffe gleich, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, die Vollzugspolizei des Bundes und der Länder, den Zollgrenzdienst sowie für die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder,

2. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 Nr. 4 und der sich hierauf beziehenden Strafvorschriften,

3. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Anleitung zur Verwendung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, §§ 32a bis 39a und der sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften,

4. Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch

a) für den Erwerb und Besitz auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz selbst wiedergeladener Munition,

b) für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,

c) für das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderten sprengkräftigen Kriegswaffen,

d) bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren,

e) bei Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes oder des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegt, auch für das grenzüberschreitende Verbringen dieser Munition.

(5) Dieses Gesetz berührt nicht

1. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind,

2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschriften über den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Beförderung in Seehäfen und auf Flughäfen.

3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen erlassen sind.




(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von

1. explosionsgefährlichen
Stoffen und

2. Sprengzubehör.

(2) Explosionsgefährliche Stoffe
werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in

1.
Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),

2.
pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) und

3. sonstige explosionsgefährliche Stoffe (§ 3
Absatz 1 Nummer 9).

(3) Mit
Ausnahme des § 2 gilt dieses Gesetz auch für explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich sind, jedoch für Sprengarbeiten bestimmt sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist.

(4) Für sonstige
explosionsgefährliche Stoffe nach § 2 Absatz 3 gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten

1. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe A alle Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände oder Sprengzubehör beziehen,

2. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe B die §§ 5f, 6, 14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 bis 39,

3. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe C § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 und 36 bis 39.

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§ 1a (neu)




§ 1a Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen


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(1) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf

1. die obersten Bundes- und Landesbehörden,

2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,

3. die Polizeien des Bundes und der Länder,

4. die Zollverwaltung,

5. die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder,

6. die Bediensteten der in den Nummern 1 bis 5 genannten Behörden und Einrichtungen, wenn sie dienstlich tätig werden,

7. die Bediensteten anderer Staaten, die dienstlich mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör ausgerüstet sind, wenn sie im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf den Umgang mit sowie auf den Erwerb, das Überlassen und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen durch

1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

2. die auf Grund des § 36 Absatz 1 für Prüf- und Überwachungsaufgaben zuständigen Behörden,

3. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik - Ernst-Mach-Institut -,

4. das Fraunhofer-Institut für Chemische Technologie,

5. den obersten Bundesbehörden nachgeordnete Dienststellen, zu deren Aufgaben die Beschaffung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände gehört,

soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Einfuhr oder das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe und Sprengzubehör durch

1. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und

2. die Beschussämter,

soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.

(4) 1 Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 8 bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Empfangnahme und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe sowie innerhalb der Betriebsstätte auf den Transport explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind. 2 Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 8 bis 8c auch nicht anzuwenden auf das Herstellen, Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesschule des Technischen Hilfswerks, soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.

(5) Soweit die nachfolgenden Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind, sind die §§ 7 bis 14 und § 27 nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe durch

1. die Einheiten und Ausbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes

a) der Länder und

b) der kommunalen Gebietskörperschaften und

2. die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

(6) 1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sonstige Behörden und Einrichtungen des Bundes vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen. 2 Die Bundesregierung kann die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.

(7) 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung sonstige Behörden und Einrichtungen der Länder vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen. 2 Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

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§ 1b (neu)




§ 1b Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen


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(1) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 4,

2. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanleitung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, der §§ 33 und 33b sowie der §§ 34 bis 39a,

3. Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch

a) für den Erwerb und Besitz selbst geladener oder wiedergeladener Munition auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz,

b) für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,

c) für das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderter sprengkräftiger Kriegswaffen,

d) für den Erwerb, den Besitz, das Überlassen, das Verbringen, das Bearbeiten, das Vernichten, das Aufsuchen, das Freilegen, das Bergen und das Aufbewahren sowie den innerbetrieblichen Transport von Fundmunition,

e) für den Erwerb, den Besitz, das Bearbeiten, das Vernichten, das Aufsuchen, das Freilegen, das Bergen und das Aufbewahren, die Einfuhr, die Durchfuhr und das Verbringen sowie den innerbetrieblichen Transport von Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes oder des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegt.

(2) Dieses Gesetz gilt, soweit die nachfolgenden Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind, nicht für

1. den Umgang mit sowie den Erwerb und das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen durch Hochschulen und Fachhochschulen

a) bis zu einer Gesamtmenge von 100 Gramm,

b) bis zu einer Gesamtmenge von 3 Kilogramm, sofern die explosionsgefährlichen Stoffe Forschungszwecken dienen,

2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 Gramm durch allgemein- oder berufsbildende Schulen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, das Verbringen, das Überlassen, die Einfuhr und die Durchfuhr, wobei jeweils das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 ausgenommen sind, von

a) Schallmessvorrichtungen zur Bestimmung der Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht mehr als 2 Gramm, wenn diese Gegenstände vom Schiffsführer oder von einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet werden,

b) Schnellauslösevorrichtungen mit nicht mehr als 2 Gramm explosionsgefährlichen Stoffen, wenn diese Vorrichtungen gegen ein unbefugtes Öffnen gesichert sind sowie druckfest und splittersicher sind und von dem Leiter eines Betriebes oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet werden, wobei Auslöser für Gasgeneratoren nicht als Schnellauslösevorrichtungen gelten,

c) Anzünder für Verbrennungskraftmaschinen,

2. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten, wobei jeweils das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 ausgenommen sind, von

a) Anzündpillen und Anzündlamellen,

b) Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 Gramm,

3. den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, die an Sicherheitszündhölzern und Überallzündhölzern verarbeitet sind, sowie für die Einfuhr der an derartigen Anzündern verarbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe,

4. den Umgang, wobei das Bearbeiten, das Verarbeiten, das Wiedergewinnen und das Vernichten ausgenommen sind, und den Verkehr mit sowie die Einfuhr von

a) Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn hergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist, und die mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten versehen sind, und

b) Kine- und Röntgenfilmen auf Cellulosenitratbasis mit photographischer Schicht mit der Maßgabe, dass deren Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Wiedergewinnung von der Anwendung dieses Gesetzes nicht ausgenommen ist,

5. das Herstellen, das Bearbeiten, das Verarbeiten oder das Vernichten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse,

6. das Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die keine Explosivstoffe sind, und

7. den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse und explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die keine Explosivstoffe sind, innerhalb der Betriebsstätte, soweit die Zwischenerzeugnisse und Hilfsstoffe in einer oder mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen in einer Betriebsstätte zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz berührt nicht

1. Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter aus Gründen der Sicherheit erlassen sind,

2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschriften über den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und über deren Beförderung in Seehäfen und auf Flughäfen,

3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen erlassen sind,

4. Rechtsvorschriften, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erlassen worden sind oder deren Entstehen vorbeugen sollen,

5. Rechtsvorschriften über die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen.

§ 2 Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe


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(1) 1 Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufgeführten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, dass er explosionsgefährlich ist und der nicht zur Verwendung als Explosivstoff bestimmt ist, einführt, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, herstellt, ihn vertreiben, anderen überlassen oder verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen. 2 In der Anzeige sind die Bezeichnung, die Zusammensetzung und der Verwendungszweck (§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 oder militärischer Zweck) anzugeben.

(2) 1 Die Bundesanstalt stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige oder, falls die Vorlage einer Stoffprobe verlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe auf Grund der in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Prüfverfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich ist. 2 Erweist er sich als explosionsgefährlich, erlässt die Bundesanstalt vor Ablauf der genannten Frist einen Feststellungsbescheid. 3 Entsprechendes gilt, wenn ihr auf andere Weise ein neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoff nach § 1 Abs. 3 bekannt wird, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, anderen überlassen oder verwendet wird.

(3) 1 Bei einem neuen sonstigen explosionsgefährlichen Stoff nach § 1 Abs. 3 stellt die Bundesanstalt in dem Feststellungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe der Anlage II der Stoff zuzuordnen ist. 2 Den Stoffgruppen A, B oder C sind Stoffe zuzuordnen, die in ihrer Empfindlichkeit und Wirkung den Stoffen der entsprechenden Stoffgruppen der Anlage II vergleichbar sind. 3 Bei explosionsgefährlichen Stoffen, die in die Gruppe C aufzunehmen wären, kann von dem Feststellungsbescheid abgesehen werden, wenn der Stoff bei Durchführung der Prüfung der thermischen Empfindlichkeit nach § 1 Abs. 1 nicht zu einer Explosion gebracht und bei der Prüfung auch nach anderen als den in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Verfahren eine örtlich eingeleitete Umsetzung nicht oder nicht in gefährlicher Weise auf die Gesamtmenge des Stoffes übertragen werden kann. 4 Erweist sich der explosionsgefährliche Stoff nachträglich hinsichtlich seiner Empfindlichkeit und Wirkung gefährlicher oder weniger gefährlich als dies seiner Zuordnung entspricht, so kann er einer anderen Gruppe der Anlage II zugeordnet oder die Zuordnung aufgehoben werden. 5 Die Entscheidung nach Satz 1 ist dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. 6 Die Feststellung der Explosionsgefährlichkeit ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 7 Für die Entscheidung nach Satz 4 gelten die Sätze 5 und 6 entsprechend.



(1) 1 Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufgeführten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, dass er explosionsgefährlich ist und der nicht zur Verwendung als Explosivstoff bestimmt ist, einführt, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, herstellt, ihn vertreiben, anderen überlassen oder verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen. 2 In der Anzeige sind die Bezeichnung, die Zusammensetzung und der Verwendungszweck anzugeben. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen, die in der Betriebsstätte weiterverarbeitet, gegen Abhandenkommen gesichert und nicht aufbewahrt werden.

(2) 1 Die Bundesanstalt stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige oder, falls die Vorlage einer Stoffprobe verlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe auf Grund der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Prüfverfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich ist. 2 Erweist er sich als explosionsgefährlich, erlässt die Bundesanstalt vor Ablauf der genannten Frist einen Feststellungsbescheid. 3 Entsprechendes gilt, wenn ihr auf andere Weise ein neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoff nach § 1 Absatz 4 bekannt wird, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, anderen überlassen oder verwendet wird.

(3) 1 Bei einem neuen sonstigen explosionsgefährlichen Stoff nach § 1 Absatz 4 stellt die Bundesanstalt in dem Feststellungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe der Anlage II der Stoff zuzuordnen ist. 2 Den Stoffgruppen A, B oder C sind Stoffe zuzuordnen, die in ihrer Empfindlichkeit und Wirkung den Stoffen der entsprechenden Stoffgruppen der Anlage II vergleichbar sind. 3 Bei explosionsgefährlichen Stoffen, die in die Gruppe C aufzunehmen wären, kann von dem Feststellungsbescheid abgesehen werden, wenn der Stoff bei Durchführung der Prüfung der thermischen Empfindlichkeit nach § 1 Abs. 1 nicht zu einer Explosion gebracht und bei der Prüfung auch nach anderen als den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Verfahren eine örtlich eingeleitete Umsetzung nicht oder nicht in gefährlicher Weise auf die Gesamtmenge des Stoffes übertragen werden kann. 4 Erweist sich der explosionsgefährliche Stoff nachträglich hinsichtlich seiner Empfindlichkeit und Wirkung gefährlicher oder weniger gefährlich als dies seiner Zuordnung entspricht, so kann er einer anderen Gruppe der Anlage II zugeordnet oder die Zuordnung aufgehoben werden. 5 Die Entscheidung nach Satz 1 ist dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. 6 Die Feststellung der Explosionsgefährlichkeit ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 7 Für die Entscheidung nach Satz 4 gelten die Sätze 5 und 6 entsprechend.

(4) 1 Vor der Feststellung nach Absatz 3 darf der Stoff nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. 2 Überlässt der Hersteller oder Einführer den Stoff einem anderen, bevor die Feststellung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, so hat er ihm spätestens beim Überlassen des Stoffes einen Abdruck des Feststellungsbescheids zu übergeben. 3 In gleicher Weise ist verpflichtet, wer den explosionsgefährlichen Stoff einem weiteren Erwerber überlässt.

(5) Das Gesetz ist im Übrigen auf den nach Absatz 3 als explosionsgefährlich festgestellten Stoff erst anzuwenden

1. gegenüber dem Anzeigenden, wenn ihm die Feststellung nach Absatz 3 Satz 5 bekannt gegeben worden ist,

2. gegenüber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Personen, wenn ihnen ein Abdruck des Feststellungsbescheides übergeben worden ist,

3. gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben, oder mit ihm umgehen, wenn die Feststellung nach Absatz 3 Satz 6 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(6) 1 Die Absätze 1 bis 5 finden mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2 bis 4 keine Anwendung auf sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die vom Bundesministerium des Innern mit Bekanntmachung vom 3. Dezember 1986 (BAnz. Nr. 233a vom 16. Dezember 1986), berichtigt mit Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BAnz. Nr. 51 S. 2635 vom 14. März 1987), veröffentlicht worden sind. 2 Die Bundesanstalt veröffentlicht die Stoffe, deren Explosionsgefährlichkeit sie nach den Absätzen 2 und 3 festgestellt hat, im Bundesanzeiger. 3 Die Zusammenfassung verschiedener Zubereitungen in Rahmenzusammensetzungen ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 zulässig, sofern die durch die Zusammenfassung erfassten Zubereitungen zweifelsfrei explosionsgefährlich, einander bezüglich ihrer chemischen Zusammensetzung hinreichend ähnlich und der gleichen Stoffgruppe der Anlage II zuzuordnen sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Begriffsbestimmungen


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(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. sind Explosivstoffe die in der Anlage III zu diesem Gesetz (Explosivstoffliste) bestimmten Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,

1a. sind
pyrotechnische Sätze explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in pyrotechnischen Gegenständen oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte bestimmt sind,

2. sind
pyrotechnische Gegenstände solche Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen,

3. sind Zündmittel
Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur detonativen Auslösung von Sprengstoffen oder Sprengschnüren bestimmt sind,

4. sind Anzündmittel Gegenstände,
die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind,

5. sind Sprengzubehör


a) Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und die keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,

b) Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die zum Sprengen verwendet werden,

6. ist Fundmunition
Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden ist.

Die in Anlage IV zu diesem Gesetz benannten Gegenstände sind pyrotechnische Gegenstände, sofern sie nicht durch Entscheidung einer für die Durchführung der EG-Baumusterprüfung nach Anhang II der Richtlinie 93/15/EWG benannten Stelle der EG-Baumusterprüfung für Explosivstoffe unterworfen worden
sind.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst

1. der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe, außerdem die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Tätigkeiten,

2. der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen das Inverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen), Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens dieser Stoffe,

3. Einfuhr
jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist (Drittstaat), in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, Ausfuhr jede Ortsveränderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat und Durchfuhr jede Ortsveränderung zwischen Drittstaaten unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Im Sinne dieses
Gesetzes ist

1.
Verbringen jede Ortsveränderung außerhalb einer Betriebsstätte von diesem Gesetz unterfallenden Stoffen und Gegenständen

a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes

b) aus einem anderen Staat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder umgekehrt;

das Verbringen umfasst auch die
Empfangnahme und das Überlassen durch den Verbringer,

2. Inverkehrbringen
jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von explosionsgefährlichen Stoffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Zwecke des Vertriebs oder der Verwendung dieser Stoffe,

3. Hersteller
jede natürliche oder juristische Person, die einen explosionsgefährlichen Stoff gestaltet oder herstellt oder einen explosionsgefährlichen Stoff gestalten oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen oder Firma der explosionsgefährliche Stoff vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass der Stoff entsprechend einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gekennzeichnet und verpackt ist,

4. Einführer jede natürliche oder juristische Person,
die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt.



(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. explosionsgefährliche Stoffe:

a) feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe),
die

aa) durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und

bb) sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist,
in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben,

b) Gegenstände, die
Stoffe nach Buchstabe a enthalten,

2. Explosivstoffe:

a) Stoffe
und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosivstoffe für zivile Zwecke betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,

b) die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände,

3.
pyrotechnische Gegenstände: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll,

4. Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke,

5. pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen,
die pyrotechnische Sätze enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden,

6. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater: pyrotechnische Gegenstände für die
Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung,

7. Anzündmittel: pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die
zur nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind,

8. sonstige
pyrotechnische Gegenstände: pyrotechnische Gegenstände, die technischen Zwecken dienen,

9. sonstige
explosionsgefährliche Stoffe: explosionsgefährliche Stoffe, die weder Explosivstoff noch pyrotechnischer Gegenstand sind; als sonstige explosionsgefährliche Stoffe gelten auch Explosivstoffe, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind,

10. Zündmittel:
Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur detonativen Auslösung von Explosivstoffen bestimmt sind,

11. Hilfsstoffe: Stoffe,
die einem chemischen Verfahren zugesetzt werden, um den Verfahrensablauf zu erleichtern oder die Eigenschaften des Endproduktes zu beeinflussen,

12. Zwischenerzeugnisse: Stoffe, die in einem Verfahrensgang innerhalb einer Betriebsstätte, wenn auch in mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen, als
explosionsgefährliche Stoffe entstehen und in demselben Verfahrensgang die Eigenschaft der Explosionsgefährlichkeit wieder verlieren,

13. Sprengzubehör:


a) Gegenstände, die zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,

b) Ladegeräte und Mischladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die für Sprengarbeiten verwendet werden,

14. Sprengarbeiten: die bestimmungsgemäße Verwendung von Explosivstoffen, Anzündmitteln und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der Energie, die bei der Explosion in Form von Druckentwicklung und Stoßwellenbildung freigesetzt wird,

15. Munition: Geschosse, Treibladungen und Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen, Artilleriegeschütze und technische Geräte,

16. Fundmunition:
Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden sind.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte der Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe sowie die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e bezeichneten Tätigkeiten,

2. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Stoffes oder Gegenstandes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit,

3. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Stoffes oder Gegenstandes auf dem Markt,

4.
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: die Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe,

5. Drittstaat: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,

6. Einfuhr:
jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einschließlich der Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr nach vorheriger Durchfuhr,

7. Ausfuhr:
jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat,

8. Durchfuhr:
jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung einschließlich

a) der Überführung in das Zolllagerverfahren,

b) des Verbringens in eine Freizone,

c) des Versandverfahrens mit anschließender Überführung in das Zolllagerverfahren oder anschließendem
Verbringen in eine Freizone,

d) des Versandverfahrens durch das Zollgebiet der Europäischen Union oder mit Bestimmungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

9. Verbringen:
jede Ortsveränderung von Stoffen und Gegenständen außerhalb einer Betriebsstätte

a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes,

b) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,

c) aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

einschließlich der
Empfangnahme und des Überlassens durch den Verbringer,

10. Beförderung:
jede Ortsveränderung im Sinne verkehrsrechtlicher Vorschriften,

11. Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff oder Gegenstand, der sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,

12. Rückruf: jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Stoffes oder Gegenstandes zu erwirken.

(3) Im Sinne
dieses Gesetzes ist oder sind

1. Hersteller:
jede natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet,

2. Einführer: jede
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,

3. Bevollmächtigter: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem
Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,

4. Händler: jede weitere natürliche
oder juristische Person in der Lieferkette, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,

5. Wirtschaftsakteur: der Hersteller, der Bevollmächtigte nach § 16d, der Einführer
und der Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explosivstoffen zusätzlich jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Explosivstoffen beziehungsweise den Handel damit betreibt.

(4) Im Sinne
dieses Gesetzes ist

1. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/68/EU (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) geändert worden ist,

2. Akkreditierung: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über
die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30),

3. Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die durch eine Rechtsvorschrift der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten vorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen an
einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind,

4. CE-Kennzeichnung: die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten festgelegt sind.


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§ 3a (neu)




§ 3a Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren


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(1) Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung und ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt:

1. Feuerwerkskörper

a) Kategorie F1: Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen vorgesehen sind, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind,

b) Kategorie F2: Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind,

c) Kategorie F3: Feuerwerkskörper, von denen eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind,

d) Kategorie F4: Feuerwerkskörper, von denen eine große Gefahr ausgeht, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet,

2. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater

a) Kategorie T1: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, von denen eine geringe Gefahr ausgeht,

b) Kategorie T2: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind,

3. sonstige pyrotechnische Gegenstände

a) Kategorie P1: pyrotechnische Gegenstände, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater,

b) Kategorie P2: pyrotechnische Gegenstände, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater.

(2) Pyrotechnische Sätze werden nach ihrer Gefährlichkeit in folgende Kategorien eingeteilt:

a) Kategorie S1: pyrotechnische Sätze, von denen eine geringe Gefahr ausgeht und die insbesondere zur Verwendung auf Bühnen, in Theatern oder in vergleichbaren Einrichtungen, zur Strömungsmessung oder zur Ausbildung von Rettungskräften vorgesehen sind,

b) Kategorie S2: pyrotechnische Sätze, von denen eine große Gefahr ausgeht und deren Umgang oder Verkehr an die Erlaubnis oder den Befähigungsschein gebunden ist.

(3) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre werden nach ihrer Schlagwettersicherheit in folgende Klassen eingeteilt:

a) Klasse I: geringe Gefahr der Zündung eines zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-Luft-Gemisches,

b) Klasse II: sehr geringe Gefahr der Zündung eines zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-Luft-Gemisches,

c) Klasse III: äußerst geringe Gefahr der Zündung eines zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-Luft-Gemisches.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 4 Ermächtigung, Anwendungsbereich




§ 4 Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich


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1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung



Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend

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a) die Prüfverfahren (§ 1 Abs. 1 Satz 2)



a) die Prüfverfahren (§ 3 Absatz 1 Nummer 1)

b) die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II)

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im Rahmen des § 1 Abs. 1 zu ändern oder zu ergänzen,

2. zu bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe sowie auf Stoffe und Gegenstände nach § 1 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zulässt,

3. zu bestimmen, dass auf die in § 1 Abs. 3 bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies erfordert,

4. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf andere als die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Dienststellen und auf Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe einführen,



im Rahmen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu ändern oder zu ergänzen,

2. zu bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zulässt,

3. zu bestimmen, dass auf die in § 1 Absatz 4 bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies erfordert,

4. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe einführen,

5. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf den Schienenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und auf die Beförderung auf Anschlussbahnen ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist,

6. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Geräte anzuwenden ist, in denen zum Antrieb nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte oder ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeiführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Soweit von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 4 kein Gebrauch gemacht wird, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine entsprechende Regelung für Dienststellen des Landes treffen. 3 Sie können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.



 

§ 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss


(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist,

2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter Vorschriften zu erlassen über

a) die Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör und den Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände; sie regeln insbesondere die Anforderungen, die an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs zu stellen sind,

b) das Verfahren, nach dem die explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu prüfen sind, und die Anforderungen, die benannte Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweises erfüllen müssen,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungszeichens auf sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und auf Sprengzubehör, die Festlegung der Kennzeichnung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 1 mit dem CE-Zeichen, die Art und Form des CE-Zeichens,

d) das Verfahren für die Zulassung nach § 5 Absatz 3 und 4, das Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1, das Verfahren zur Vergabe einer Identifikationsnummer für Explosivstoffe zum Zwecke der Registrierung sowie für pyrotechnische Gegenstände zum Zwecke der Registrierung und Freigabe für den Verkauf, das Feilbieten und die Verwendung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2007/23/EG, deren Bekanntmachung sowie der Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Akkreditierung und Überwachung benannter Stellen und Prüflaboratorien und die Bekanntmachung der zugelassenen sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs sowie der Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände, für die der Konformitätsnachweis erbracht worden ist,

e) das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen und dessen Kontrolle sowie die Mitteilung von erfolgten Meldungen und erteilten Genehmigungen an Behörden der Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaaten oder an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch die Bundesanstalt, die zuständigen Landesbehörden und durch die für das Verbringen Verantwortlichen,



c) die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungszeichens auf sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und auf Sprengzubehör, die Festlegung der CE-Kennzeichnung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 1,

d) das Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1, das Verfahren für die Zulassung nach § 5f, das Verfahren der Kennzeichnung von Explosivstoffen zum Zweck der Rückverfolgung, das Verfahren der Kennzeichnung und zur Vergabe einer Registrierungsnummer für pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 9 der Richtlinie 2013/29/EU sowie das Verfahren der Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Akkreditierung und Überwachung benannter Stellen und Prüflaboratorien und das Verfahren der Bekanntmachung der zugelassenen sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs sowie der Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände, für die der Konformitätsnachweis erbracht worden ist,

e) das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen und dessen Kontrolle sowie die Mitteilung von erfolgten Meldungen und erteilten Genehmigungen an Behörden der Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaaten oder an die Europäische Kommission durch die Bundesanstalt, die zuständigen Landesbehörden und durch die für das Verbringen Verantwortlichen,

3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen,

a) dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in Gruppen und Klassen einzuteilen sind, und welche Stoffe und Gegenstände zu ihnen gehören,

b) dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen und zu verpacken sind,

c) welche Pflichten beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind,

d) dass über erworbene oder eingeführte explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu erstatten und dass den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,

e) dass eine Erlaubnis nach § 7 und ein Befähigungsschein nach § 20 nicht aus den in § 8 Abs. 2 genannten Gründen versagt werden kann,

f) dass der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 9 oder nach § 20 Abs. 2 auch bei Vorliegen anderer Voraussetzungen als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist,

g) dass für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Einzelfällen eine eingeschränkte Fachkunde ausreichend ist,

4. zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen; dabei kann auch bestimmt werden, dass pyrotechnische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten verwendet werden dürfen und dass die zuständige Behörde Ausnahmen hiervon zulassen oder zusätzliche Beschränkungen anordnen kann,

5. Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfahren nach §§ 7 und 27, über das Genehmigungsverfahren nach § 17 und das Verfahren bei der Erteilung des Befähigungsscheins nach § 20,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 so anzupassen, dass sie alle nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung maßgeblichen Explosivstoffe und Gegenstände und diesen nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse in Zusammensetzung und Wirkung ähnliche Explosivstoffe enthält,



6. die Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b so anzupassen, dass sie alle Explosivstoffe enthält, die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU erfasst werden,

7. zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe zum Zwecke der Entdeckbarkeit zu markieren sind und dass der Umgang und Verkehr mit nicht markierten Stoffen sowie deren Ein- oder Ausfuhr verboten sind.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die zuständigen Bundesministerien insbesondere in technischen Fragen berät. 2 Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen, die technische Fragen betreffen, soll der Sachverständigenausschuss gehört werden. 3 Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es auch, dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die diesem Gesetz unterliegenden Stoffe und Gegenstände, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen erfüllt werden können. 4 In den Ausschuss sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landesbehörden, der weiteren benannten Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Wirtschaft und der Gewerkschaften nach Anhörung der Spitzenorganisationen der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen.

(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des Konformitätsnachweises nach § 5 kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen verwiesen werden.

(4) Die zuständigen Bundesministerien können die nach Absatz 2 ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesanzeiger bekannt geben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Fachkunde


(1) 1 Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,

1. wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder

2. wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.



2 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(2) 1 Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer

1. eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder

2. eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,

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sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. 2 Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.



sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. 2 Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,

2. die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,

3. die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.



§ 12 Fortführung des Betriebs


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(1) 1 Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der Ehegatte oder der minderjährige Erbe den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. 2 Das Gleiche gilt bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker. 3 Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen.



(1) 1 Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der Ehegatte, die Ehegattin, der Lebenspartner, die Lebenspartnerin oder der minderjährige Erbe den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. 2 Das Gleiche gilt bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker. 3 Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen.

(2) 1 Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersagen, wenn bei der mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen. 2 Die Fortsetzung kann untersagt werden, wenn bei dieser Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen.



§ 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen


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(1) 1 Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen oder verbringen oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lassen will, hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist. 2 Der Einführer oder Verbringer hat darüber hinaus auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass für die explosionsgefährlichen Stoffe eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes vorgeschriebene Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung durch die zuständige Stelle erfolgt ist; dies gilt nicht für die Einfuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Zulassung, der EG-Baumusterprüfung oder der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung. 3 Das Erfordernis des Konformitätsnachweises nach § 5 Absatz 1 oder der Zulassung nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen sowie für ihre Lagerung in verschlossenen Zolllagern (unter Zollmitverschluss) oder in Freizonen des Kontrolltyps I.



(1) 1 Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen oder verbringen oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lassen will, hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist. 2 Der Einführer oder Verbringer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass für die explosionsgefährlichen Stoffe eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes vorgeschriebene Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung durch die zuständige Stelle erfolgt ist; dies gilt nicht für die Einfuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Zulassung, der EU-Baumusterprüfung oder der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung. 3 Das Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1a oder der Zulassung nach § 5f bleiben unberührt.

(2) Die Nachweispflicht des Absatzes 1 Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen einschließlich ihrer Lagerung in verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen.

(3) 1 Explosionsgefährliche Stoffe sind im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr bei den nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. 2 Die Befreiung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 4 ist durch eine Bescheinigung der einführenden Stelle, eine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe durch den Erlaubnisbescheid nach § 7 oder § 27 oder des Befähigungsscheines nach § 20 nachzuweisen. 3 Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.

(4) 1 Die nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und Behälter mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen geltenden Bestimmungen eingehalten sind. 2 Sie können zu diesem Zweck den zuständigen Behörden Informationen übermitteln. 3 Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr oder des Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe mitwirken. 2 Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit.

(6) 1 Explosivstoffe dürfen nur verbracht werden, wenn der Verbringungsvorgang von der zuständigen Behörde genehmigt ist. 2 Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nach Satz 1 ist beim Verbringen mitzuführen und Polizeibeamten oder sonst zur Personen- oder Warenkontrolle Befugten auf Verlangen vorzulegen. 3 Eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder ein Befähigungsschein nach § 20 dieses Gesetzes berechtigen den Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber zum Verbringen der in der Erlaubnis oder dem Befähigungsschein bezeichneten Explosivstoffe innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. 4 Sie berechtigen nicht zum Verbringen von Explosivstoffen allgemein.

(7) Zuständige Behörde nach Absatz 6 Satz 1 ist

1. für das Verbringen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die für den Bestimmungsort des Verbringens zuständige Landesbehörde,

2. für das Verbringen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Bundesanstalt.



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§ 15a (neu)




§ 15a Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen


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(1) 1 Der Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Absatz 6 Satz 1 ist vom Empfänger der Explosivstoffe schriftlich oder elektronisch bei der nach § 15 Absatz 7 zuständigen Behörde zu stellen. 2 Der Antrag hat die in Anlage I Nummer 1 aufgeführten Angaben zu enthalten. 3 Für Anträge auf Genehmigung des grenzüberschreitenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll der Antragsteller das Muster des Anhangs der Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43)1, die durch den Beschluss 2010/347/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54) geändert worden ist, verwenden.

(2) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde prüft, ob

1. die an dem Verbringungsvorgang beteiligten und im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen Personen gemäß § 15 Absatz 1 zum Verbringen berechtigt sind und

2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine Baumusterprüfbescheinigung nach § 5b Absatz 2 vorliegt.

(3) 1 Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, erteilt die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde die Genehmigung zum Verbringen von Explosivstoffen und informiert alle zuständigen Behörden über die Genehmigung. 2 Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um den unrechtmäßigen Besitz oder die unrechtmäßige Verwendung der Explosivstoffe zu verhindern. 3 Die Genehmigung enthält die in der Anlage I Nummer 2 aufgeführten Angaben.

(4) 1 Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde hat die Genehmigung zum grenzüberschreitenden Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem Formular zu erteilen, das der Entscheidung 2004/388/EG entspricht. 2 Die zuständige Behörde hat ein Exemplar der Genehmigung für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten von der Genehmigung erfassten Verbringensvorgangs, zu verwahren.


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1 Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Aufzeichnungspflicht


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(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten einer anderen Person bedienen.



(1) 1 Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. 2 Der Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten einer anderen Person bedienen. 3 Der Erlaubnisinhaber hat das Verzeichnis ab dem Zeitpunkt der Eintragung für die Dauer von zehn Jahren zu verwahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren. 4 Bei Einstellung des Betriebes hat er das Verzeichnis der zuständigen Behörde zu übergeben.

(1a) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 in einer Menge hergestellt, wiedergewonnen, erworben, eingeführt, verbracht, verwendet oder vernichtet werden, für die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 18 keine Genehmigung zur Aufbewahrung nach § 17 erforderlich ist,

2. Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppe A, die in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung hergestellt werden, sofern sie weder vertrieben noch anderen überlassen werden,

3. pyrotechnische Gegenstände.


(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die den Erwerb, das Überlassen oder den Vertrieb dieser Stoffe vermitteln, außer wenn sie explosionsgefährliche Stoffe einführen oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses und die Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen zu erlassen.



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§ 16a (neu)




§ 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen


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(1) 1 Der Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang oder zum Verkehr mit Explosivstoffen nach § 7 Absatz 1 muss diese unter Berücksichtigung der Größe, der Form oder der Gestaltung so kennzeichnen und erfassen, dass der Explosivstoff jederzeit identifiziert und zurückverfolgt werden kann. 2 Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.

(2) Absatz 1 ist auf die folgenden Explosivstoffe nicht anzuwenden:

1. auf Explosivstoffe nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2,

2. auf Explosivstoffe die einen geringen Gefährlichkeitsgrad haben auf Grund von Merkmalen und Faktoren, wie etwa einer geringen detonierenden Wirkung und dem geringen Sicherheitsrisiko, das von ihnen wegen der geringen potentiellen Auswirkungen eines Missbrauchs ausgeht,

3. Explosivstoffe, die unverpackt in Silo- oder Pumpfahrzeugen nach Maßgabe verkehrsrechtlicher Vorschriften befördert und geliefert werden und

a) direkt in Sprengbohrlöcher geladen werden oder

b) direkt in Silotanks oder Behältnisse und Einrichtungen für die Aufbewahrung oder den Transport in einer der Bergaufsicht unterliegenden Betriebsstätte des Verwenders entladen werden, und

4. Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden.

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§ 16b (neu)




§ 16b Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen


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(1) Der Hersteller darf nur

1. Explosivstoffe in den Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, die gemäß den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU entworfen und hergestellt wurden,

2. pyrotechnische Gegenstände in den Verkehr bringen, die gemäß den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller muss

1. für Explosivstoffe, die er in den Verkehr bringt, ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 20 der Richtlinie 2014/28/EU durchführen lassen und dafür die Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU erstellen,

2. für pyrotechnische Gegenstände, die er in den Verkehr bringt, das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 der Richtlinie 2013/29/EU durchführen lassen und dafür die Unterlagen nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU erstellen.

(3) Der Hersteller muss durch geeignete Verfahren in der Serienfertigung gewährleisten, dass bei Explosivstoffen und bei pyrotechnischen Gegenständen stets die Konformität sichergestellt ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.

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§ 16c (neu)




§ 16c Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer


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(1) 1 Der Hersteller muss auf den Explosivstoffen und auf den pyrotechnischen Gegenständen, die er in Verkehr bringt, und auf der Verpackung die folgenden Angaben und Kennzeichnungen anbringen:

1. seinen Namen,

2. seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke,

3. die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an der er kontaktiert werden kann,

4. die CE-Kennzeichnung,

5. die Kennnummer der benannten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war,

6. den Handelsnamen und Typ des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes.

2 Ist die Kennzeichnung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes nicht möglich, müssen die Angaben und Kennzeichnungen auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen gemacht werden. 3 Die Angaben zu Nummer 3 müssen in deutscher Sprache in einer für Verwender und zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst sein. 4 Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.

(2) 1 Der Hersteller muss dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gebrauchsanleitung mit Sicherheitsinformationen beifügen, die in deutscher Sprache in einer für Verwender und zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst ist. 2 Abweichend von Satz 1 hat er bei pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge professionellen Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in schriftlicher oder elektronischer Form in der von ihnen gewünschten Sprache zur Verfügung zu stellen, das gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1017 (ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 1) geändert worden ist, zu erstellen ist und die besonderen Erfordernisse dieser professionellen Nutzer berücksichtigt.

(3) 1 Der Hersteller muss pyrotechnische Gegenstände mit einer Registrierungsnummer kennzeichnen, die von der benannten Stelle zugeteilt wird. 2 Der Hersteller muss ein Verzeichnis über die Registrierungsnummern der pyrotechnischen Gegenstände, die er auf dem Markt bereitstellt, führen und dieses den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen. 3 Er hat das Verzeichnis vom Zeitpunkt der Eintragung für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. 4 Bei Einstellung des Betriebes hat er das Verzeichnis der zuständigen Behörde zu übergeben.

(4) Soll der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt und dort Verwendern überlassen werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 auch in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates zu machen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.

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§ 16d (neu)




§ 16d Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen


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(1) Der Hersteller von Explosivstoffen kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Die Vollmacht muss mindestens folgende Pflichten umfassen:

1. Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständigen Behörden für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Explosivstoffes,

2. Vorlage aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Explosivstoffes auf Verlangen der zuständigen Behörde,

3. im Aufgabenbereich des Bevollmächtigten die Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei allen Maßnahmen, die dazu dienen, Risiken auszuschließen, die mit Explosivstoffen verbunden sind.

(3) Die Pflichten des § 16b Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 dürfen nicht Gegenstand der Vollmacht sein.

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§ 16e (neu)




§ 16e Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität


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1 Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes hergestellt wird. 2 Wenn dies nicht möglich ist, muss er den Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand zurücknehmen oder zurückrufen. 3 Geht von dem Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr aus, unterrichtet der Hersteller unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt hat, über die Nichtkonformität und die bereits ergriffenen Maßnahmen.

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§ 16f (neu)




§ 16f Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen


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(1) Der Einführer darf nur Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, die die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Produktanforderungen und die Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU für Explosivstoffe oder des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU für pyrotechnische Gegenstände erfüllen.

(2) Bevor der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr bringt, prüft er, ob

1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 5b und 5c durchgeführt hat,

2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,

3. die CE-Kennzeichnung an dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand angebracht ist,

4. dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer für den Verwender verständlichen Weise in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem die Bereitstellung auf dem Markt erfolgt, oder sofern die Bereitstellung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, in deutscher Sprache beigefügt sind, und

5. der Hersteller die Kennzeichnungspflichten des § 16a Absatz 1 und des § 16c Absatz 1 an Explosivstoffe oder die Kennzeichnungspflichten des § 16c Absatz 1 und 3 an pyrotechnische Gegenstände erfüllt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.

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§ 16g (neu)




§ 16g Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht


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(1) 1 Der Einführer muss die folgenden Angaben auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand und auf der Verpackung anbringen:

1. seinen Namen,

2. seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und

3. die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an der er kontaktiert werden kann.

2 Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Angaben auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen gemacht werden. 3 Die Angaben müssen in einer Sprache abgefasst sein, die von den Verwendern und den zuständigen Behörden leicht verstanden werden kann. 4 § 16c Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. 5 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Kennzeichnung mit dem Namen des Einführers nicht erforderlich bei pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge.

(2) 1 Der Einführer muss eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen eines Explosivstoffes oder eines pyrotechnischen Gegenstandes bereithalten. 2 Er muss darüber hinaus gewährleisten, dass die zuständige Behörde auf Verlangen Einsicht in die technischen Unterlagen nehmen kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.

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§ 16h (neu)




§ 16h Weitere Pflichten des Einführers


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(1) Solange der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträchtigen.

(2) 1 Hat der Einführer berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand nicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes hergestellt wird. 2 Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände zurücknehmen oder zurückrufen. 3 Geht von dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr aus, unterrichtet der Einführer unverzüglich die zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.

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§ 16i (neu)




§ 16i Pflichten des Händlers


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(1) Solange der Händler einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträchtigen.

(2) Der Händler darf nur Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände mit einer CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellen.

(3) Bevor der Händler einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt, prüft er, ob

1. dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache und in einer für den Verwender und die zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst sind, und

2. der Hersteller die Anforderungen des § 16c Absatz 1 und der Einführer die Anforderungen des § 16g Absatz 1 erfüllt haben.

(4) 1 Hat der Händler berechtigten Grund zu der Annahme, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügen, setzt er den Handel mit diesen Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen aus, bis durch Maßnahmen des Herstellers die Konformität hergestellt ist. 2 Wenn dies nicht möglich ist, muss der Händler dafür sorgen, dass die Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände durch den Hersteller oder Einführer zurückgenommen oder zurückgerufen werden. 3 Geht von dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr aus, unterrichtet der Händler unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller oder Einführer über die Produktmängel und die ergriffenen Maßnahmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.

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§ 16j (neu)




§ 16j Herstellerpflichten der Einführer und Händler


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Einführer oder Händler haben die Pflichten eines Herstellers, wenn sie

1. einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder

2. einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand, der bereits auf dem Markt bereitgestellt worden ist, so verändern, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand, auf den sich die Einzelprüfung bezog, entspricht.

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§ 16k (neu)




§ 16k Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde


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(1) 1 Der Hersteller, der Bevollmächtigte nach § 16d und der Einführer haben der zuständigen Behörde auf Anforderung alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes erforderlich sind, schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2 Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache in einer für die zuständige Behörde verständlichen Form abgefasst sein. 3 Der Hersteller, der Einführer und der Händler müssen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen, die sie in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben, ausgehen, mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten.

(2) Zum Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit vor Gefahren, die von pyrotechnischen Gegenständen ausgehen, kann die zuständige Behörde den Hersteller und den Einführer eines pyrotechnischen Gegenstandes auffordern,

1. Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,

2. ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme pyrotechnische Gegenstände und der Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände zu führen und

3. die Händler über ihre Überwachungsmaßnahmen zu unterrichten.

(3) Zum Schutz der in Absatz 2 bezeichneten Rechtsgüter müssen die Wirtschaftsakteure der zuständigen Behörde auf Aufforderung kostenlos Stichproben von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen zur Verfügung stellen oder zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten kostenlose Stichprobennahmen in ihren Betriebs- oder Geschäftsräumen dulden.

(4) 1 Wenn die Prüfung der Unterlagen oder Stichproben ergibt, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt oder eine formale Nichtkonformität aufweist, haben der Hersteller und der Einführer auf Aufforderung der Behörde

1. innerhalb einer von ihr gesetzten, der Art der Gefahr entsprechenden Frist alle geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Anforderungen dieses Gesetzes herzustellen, oder

2. den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand zurückzunehmen oder zurückzurufen.

2 Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erheben die zuständigen Behörden von den nach Absatz 1 oder Absatz 3 verpflichteten Wirtschaftsakteuren die Kosten für diese Prüfungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Besichtigungen des Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes.

(5) Können der Hersteller oder der Einführer keine Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung vorlegen, finden die Absätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.

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§ 16l (neu)




§ 16l Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure


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(1) Jeder Wirtschaftsakteur muss den zuständigen Behörden auf Aufforderung diejenigen Wirtschaftsakteure nennen,

1. von denen er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand erworben hat und

2. an die er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlassen hat.

(2) 1 Der Wirtschaftsakteur muss die Informationen nach Absatz 1 nach dem Erwerb oder dem Überlassen des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes jeweils für die Dauer von zehn Jahren schriftlich oder elektronisch aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Aufforderung Einsicht gewähren. 2 Bei Einstellung des Betriebes hat der Wirtschaftsakteur die Informationen der zuständigen Behörde zu übergeben.

§ 22 Vertrieb und Überlassen


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(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben oder an andere überlassen werden. Die verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen überlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen Vorschriften damit umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben dürfen. Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder von anderen Personen in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person gewährleistet und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.



(1) 1 Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben oder an andere überlassen werden. 2 Die verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen überlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen Vorschriften damit umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben dürfen. 3 Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder von anderen Personen in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person gewährleistet und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.

(1a) 1 Den Bediensteten der in § 1a Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 2 bis 5 genannten Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur gegen Aushändigung einer Bescheinigung dieser Stellen überlassen werden, aus der die Art und die Menge der explosionsgefährlichen Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete erwerben darf. 2 Der Überlasser hat zum Zeitpunkt des Überlassens die Art und die Menge der Stoffe, das Datum sowie seinen Namen und seine Anschrift in die Bescheinigung dauerhaft einzutragen. 3 Er hat die Bescheinigung dem Erwerber nur zurückzugeben, wenn dieser die angegebene Menge noch nicht vollständig erworben hat. 4 Anderenfalls hat er die Bescheinigung vom Zeitpunkt des Überlassens für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.


(2) Verbringer dürfen Stoffe, die im Beförderungspapier nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften oder, falls ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben ist, auf dem Versandstück als explosionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet sind, nur überlassen

1. dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger, einer Person, die einen Befähigungsschein besitzt, oder einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b,

2. den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen,

3. anderen Verbringern oder Lagerern, die in den Verbringensvorgang eingeschaltet sind.

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(3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsgefährliche Stoffe, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, nicht überlassen werden.

(4) Der Vertrieb und das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe ist verboten



(3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsgefährliche Stoffe, außer pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, nicht überlassen werden.

(4) 1 Der Vertrieb und das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe ist verboten

1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen,

2. auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen.

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Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2007/23/EG.



2 Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes und von dem Verbot des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 für ihren Bezirk zulassen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenstände mit kleinen Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung vertrieben oder anderen überlassen werden dürfen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.



(heute geltende Fassung) 

§ 24 Schutzvorschriften


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(1) 1 Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. 2 Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Anleitung zur Verwendung, die nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. 3 Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. 4 Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden.



(1) 1 Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. 2 Sie haben hierbei die vom Hersteller oder vom Einführer oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Gebrauchsanleitung, die nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. 3 Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. 4 Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden.

(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere

1. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,

2. Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,

3. Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben,

4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,

5. die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.



§ 28 Anwendbare Vorschriften


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1 Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die §§ 13, 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1 und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. 2 § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist.



1 Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die §§ 13, 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1, 1a und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. 2 § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist.

(heute geltende Fassung) 
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§ 32a Mangelhafte explosionsgefährliche Stoffe und mangelhaftes Sprengzubehör




§ 32a (aufgehoben)


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(1) Besteht der begründete Verdacht, dass ein nach § 5 zugelassener oder geprüfter und gekennzeichneter Stoff oder Gegenstand bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefahr für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter darstellt, so prüft die zuständige Behörde an einer Stichprobe, ob diese Stichprobe mit dem bei der Zulassung vorgelegten Prüfmuster oder mit dem Baumuster übereinstimmt. Wird die Übereinstimmung festgestellt, so prüft die zuständige Behörde, ob diese Stichprobe die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Anforderungen erfüllt. Wird die Übereinstimmung nach Satz 1 nicht festgestellt oder sind die Anforderungen nach Satz 2 nicht erfüllt, so trifft die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um den Umgang und Verkehr mit dem explosionsgefährlichen Stoff oder dem Sprengzubehör sowie dessen Einfuhr zu verhindern oder zu beschränken. Die zuständige Behörde kann Personen, die den Stoff oder Gegenstand einführen, verbringen, vertreiben, anderen überlassen oder verwenden, diese Tätigkeit untersagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.

(1a) (aufgehoben)

(2) Wird der zuständigen Behörde von einer anderen Behörde, von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder von der Bundesanstalt mitgeteilt, dass

1. ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein Sprengzubehör einen Mangel in seiner Beschaffenheit oder Funktionsweise aufweist, durch den beim Umgang eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden kann oder

2. bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten oder Überlassen an andere von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör ein Schadensereignis eingetreten ist und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass das Schadensereignis auf einen Mangel in dessen Beschaffenheit oder Funktionsweise zurückzuführen ist,

trifft sie erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1. Die Bundesanstalt ist über die getroffenen Maßnahmen nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 3 unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die Bundesanstalt unterrichtet im Falle mangelhafter Explosivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unter Angabe der Gründe. Sie teilt insbesondere mit, ob der Mangel auf

1. eine Nichteinhaltung der in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Anforderungen,

2. eine unrichtige Anwendung harmonisierter Normen oder

3. Mängel dieser harmonisierten Normen

zurückzuführen ist.

(4) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht oder anderen überlassen worden ist, finden Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 33a (neu)




§ 33a Bestimmungen des Europäischen Rechts über die Marktüberwachung; Unterrichtungen


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(1) Die Marktüberwachung richtet sich

1. für Explosivstoffe nach Artikel 41 der Richtlinie 2014/28/EU und

2. für pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 38 der Richtlinie 2013/29/EU.

(2) Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle unterrichtet die Europäische Kommission jährlich über die Maßnahmen der Marktüberwachung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch die zuständigen Stellen der Länder durchgeführt worden sind.

(3) 1 Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle unterrichtet bei mangelhaften Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen

1. die Europäische Kommission unverzüglich und unter Angabe der Gründe über die getroffenen Maßnahmen nach § 33b Absatz 1 bis 3 und

2. die benannte Stelle, die für das Konformitätsbewertungsverfahren des betroffenen Explosivstoffes nach Artikel 20 der Richtlinie 2014/28/EU oder des betroffenen pyrotechnischen Gegenstandes nach Artikel 17 der Richtlinie 2013/29/EU verantwortlich ist.

2 Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle teilt der Europäischen Kommission insbesondere mit, ob der Mangel auf eine Nichteinhaltung der in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Anforderungen, auf eine falsche Anwendung harmonisierter Normen oder auf Mängel dieser harmonisierten Normen zurückzuführen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 33b (neu)




§ 33b Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör


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(1) 1 Besteht der begründete Verdacht, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines nach § 5 konformitätsbewerteten oder eines nach § 5f Absatz 1 oder 2 zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten explosionsgefährlichen Stoffes oder Sprengzubehörs eine Gefahr für Leben und Gesundheit, für Sachgüter oder für die Umwelt besteht, prüft die zuständige Behörde anhand einer Stichprobe, ob diese dem bei der Zulassung vorgelegten Prüfmuster oder dem Baumuster entspricht. 2 Stellt die zuständige Behörde die Übereinstimmung fest, so prüft sie, ob die Stichprobe die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfüllt.

(2) 1 Stellt die zuständige Behörde die Übereinstimmung nach Absatz 1 Satz 1 mit dem Prüfmuster oder dem Baumuster nicht fest oder sind die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht erfüllt, trifft die zuständige Behörde alle notwendigen vorläufigen Maßnahmen, um den Umgang und den Verkehr mit dem explosionsgefährlichen Stoff oder dem Sprengzubehör sowie die Einfuhr des explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs zu verhindern oder zu beschränken. 2 Die zuständige Behörde kann Personen, die den explosionsgefährlichen Stoff oder das Sprengzubehör einführen, verbringen, vertreiben, anderen überlassen oder verwenden, diese Tätigkeit vorläufig untersagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.

(3) 1 Die zuständige Behörde trifft die notwendigen vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 2, wenn ihr von einer anderen Behörde, von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung mitgeteilt wird, dass

1. ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein Sprengzubehör einen Mangel in seiner Beschaffenheit oder Funktionsweise aufweist, durch den beim Umgang eine Gefahr für Leben und Gesundheit, für Sachgüter oder für die Umwelt herbeigeführt werden kann, oder

2. bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten oder Verbringen oder innerhalb der Betriebsstätte bei dem Transport, dem Überlassen oder der Empfangnahme eines explosionsgefährlichen Stoffes oder eines Sprengzubehörs ein Schadensereignis eingetreten ist und ein begründeter Verdacht besteht, dass dieses auf einen Mangel in der Beschaffenheit oder Funktionsweise des explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs zurückzuführen ist.

2 Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und die nach § 36 Absatz 4b bestimmte Stelle sind über die Maßnahmen nach Satz 1 und nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.

(4) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Explosivstoff oder ein pyrotechnischer Gegenstand entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht oder anderen überlassen worden ist, sind die Absätze 2 und 3 sowie § 33a Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 33c (neu)




§ 33c Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen


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(1) Wird die zuständige Behörde von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über deren Maßnahmen gegen nicht konforme oder sonst unsichere Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände informiert, trifft sie alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher oder Dritter.

(2) 1 Bestehen Einwände gegen die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen, übermitteln die obersten Landesbehörden diese Einwände dem Bundesministerium des Innern und der nach § 36 Absatz 4b bestimmten zentralen Stelle. 2 Diese unterrichtet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Satz 1 und die Einwände gegen die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen.

(3) Verlangt die Europäische Kommission auf der Grundlage des Artikels 43 der Richtlinie 2014/28/EU oder des Artikels 40 der Richtlinie 2013/29/EU die Aufhebung oder Änderung einer getroffenen Maßnahme, hat die zuständige Behörde den erlassenen Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern.

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§ 33d (neu)




§ 33d Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung


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(1) 1 Die zuständige Behörde kann gegenüber Wirtschaftsakteuren Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auch in Verbindung mit der Richtlinie 2014/28/EU oder der Richtlinie 2013/29/EU, anordnen. 2 Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und von Sachgütern erforderlich ist. 3 Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 findet Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde fordert Wirtschaftsakteure dazu auf, die folgenden Fälle formaler Nichtkonformität eines Explosivstoffes oder eines pyrotechnischen Gegenstandes zu beseitigen:

1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Artikel 20 der Richtlinie 29/2013/EU oder Artikel 23 der Richtlinie 28/2014/EU angebracht,

2. die Kennnummer der in der Phase der Fertigungskontrolle tätigen benannten Stelle wurde nicht oder unter Verstoß gegen Artikel 20 der Richtlinie 29/2013/EU oder Artikel 23 der Richtlinie 28/2014/EU angebracht,

3. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,

4. die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder nicht vollständig,

5. die in Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2013/29/EU und in Artikel 5 Absatz 5 oder Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/28/EU genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig,

6. eine andere verwaltungstechnische Anforderung nach Artikel 8 oder Artikel 12 der Richtlinie 2013/29/EU sowie nach Artikel 5 oder Artikel 7 der Richtlinie 2014/28/EU ist nicht erfüllt.

(3) Kommt der Wirtschaftsakteur Anordnungen nach Absatz 1 oder Aufforderungen nach Absatz 2 nicht nach, trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um

1. die Bereitstellung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder

2. dafür zu sorgen, dass der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

(4) Hat der Wirtschaftsakteur nach § 16l Absatz 2 Satz 2 der zuständigen Behörde bei Einstellung des Geschäftsbetriebes Unterlagen übergeben, so obliegt dieser die Aufbewahrung dieser Unterlagen bis zum Ablauf der in § 16l Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Frist.

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§ 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens, der Rücknahme und des Widerrufs




§ 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines


(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.

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(2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. Die Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.



(2) 1 Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. 2 Die Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

§ 36 Zuständige Behörden


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(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Wird eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen für die gleichen Tätigkeiten im gewerblichen und im Bereich der Bergaufsicht beantragt, so entscheidet hierüber die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen werden soll, im Einvernehmen mit der für den anderen Bereich zuständigen Behörde. Die Erlaubnis und der Befähigungsschein gelten in diesem Fall auch für den Bereich der jeweils anderen Behörde. Die Erlaubnisbehörde nach Satz 2 entscheidet auch über nachträgliche Änderungen und Auflagen sowie die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines.



(1) 1 Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. 2 Wird eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen für die gleichen Tätigkeiten im gewerblichen und im Bereich der Bergaufsicht beantragt, so entscheidet hierüber die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen werden soll, im Einvernehmen mit der für den anderen Bereich zuständigen Behörde. 3 Die Erlaubnis und der Befähigungsschein gelten in diesem Fall auch für den Bereich der jeweils anderen Behörde. 4 Die Erlaubnisbehörde nach Satz 2 entscheidet auch über nachträgliche Änderungen und Auflagen sowie die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines.

(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller sich zuletzt aufgehalten hat oder künftig aufhalten will.

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(3) Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll. Bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Niederlassung. Fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 2.



(3) 1 Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll. 2 Bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Niederlassung. 3 Fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist örtlich zuständig

1. für Entscheidungen nach § 17 die Behörde, in deren Bezirk sich das Lager befindet oder errichtet werden soll,

2. für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,

3. für Anordnungen nach § 32 Abs. 1 bis 3 auch die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. für erforderliche Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Hersteller oder Einführer die für dessen Hauptniederlassung zuständige Behörde, bei Gefahr im Verzug auch die Behörde, in deren Bezirk der Mangel festgestellt wird.



4. für erforderliche Maßnahmen nach § 33b Absatz 1 bis 3 gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Hersteller oder Einführer die für dessen Hauptniederlassung zuständige Behörde, bei Gefahr im Verzug auch die Behörde, in deren Bezirk der Mangel festgestellt wird.

(4a) Zuständige Behörde für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung der Angehörigen des Technischen Hilfswerks nach den §§ 8 bis 8c ist die Bundesschule des Technischen Hilfswerks.

(4b) Die Länder können für die Unterrichtung der Europäischen Kommission nach § 33a Absatz 2 und 3 sowie § 33c Absatz 2 Satz 2 eine für den Vollzug von Aufgaben nach § 26 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das zuletzt durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der damit zusammenhängenden Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden bestimmte zentrale Stelle bestimmen.


(5) Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist, werden die nach Absatz 1 für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden vom Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.

(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.



§ 39 Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates. 2 Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3 Soweit die Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeutische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.



(1) 1 Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Absatz 6 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates. 2 Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3 Soweit die Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeutische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates; soweit diese Rechtsverordnungen den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.



(heute geltende Fassung) 

§ 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr


(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis

1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,

2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder

3. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,

2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,

3. explosionsgefährliche Stoffe

a) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,

b) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,

c) entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,

d) entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überlässt oder

e) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.

(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird.



(5) 1 Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird. 2 Satz 1 gilt nicht für einen pyrotechnischen Gegenstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

1a. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,

1b. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem anderen überlässt, ohne ihm einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben,

vorherige Änderung nächste Änderung

1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einführt, verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,

1d.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringt oder anderen überlässt,

2. ohne Zulassung nach § 5 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,

3. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3, § 10 oder § 17 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1, § 32a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

3a. (aufgehoben)

3b. (aufgehoben)




1c. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt,

1d. entgegen § 5 Absatz 1a Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände
einführt, verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,

1e.
entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung versieht,

1f. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 Explosivstoffe
oder pyrotechnische Gegenstände einer anderen Person überlässt,

2. entgegen § 5f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sonstige explosionsgefährliche Stoffe einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,

2a. entgegen § 5f Absatz 2 Satz 1 Sprengzubehör verwendet,

3. einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach

a)
§ 5f Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder

b) § 5f Absatz 4
Satz 3, § 10, § 17 Absatz 3, § 32 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1 oder § 33b Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 33b Absatz 4,

zuwiderhandelt,


4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 5 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt,

5a. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 die Verbringungsgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 verstößt,

7. ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager errichtet oder wesentlich ändert,

8. als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen,

9. gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt,

10. explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, verbringt oder anderen überlässt, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein (§ 22 Abs. 1 Satz 1),

vorherige Änderung nächste Änderung

11. (aufgehoben)



11. entgegen § 22 Absatz 1a Satz 2 oder 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

12. gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von Urkunden verstößt,

12a. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung oder den Stand der Technik nicht oder nicht richtet anwendet,

13. (aufgehoben)

14. gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über die Duldung der Nachschau verstößt,

15. eine für den Umgang oder Verkehr verantwortliche Person weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 33 untersagt worden ist,

16. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

17. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzuwenden war, oder entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.

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(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begeht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6 oder 12 sowie 16, soweit sich die Rechtsverordnung auf Auskunfts-, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begeht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6, 11 und 12 sowie 16, soweit sich die Rechtsverordnung auf Auskunfts-, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nummer 5a oder Nummer 12 von einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr.



(heute geltende Fassung) 

§ 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften


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Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 2a, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Anlage I (weggefallen)




Anlage I (zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3


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1. Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:

1.1 Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller,

1.2 Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Personen (Absender, Beförderer, Empfänger),

1.3 Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der zuständigen Behörden nach § 36 für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder des Befähigungsscheins nach § 20 für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen,

1.4 Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,

1.5 Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,

1.6 Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,

1.7 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

2. Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:

2.1 Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids,

2.2 Name und Anschrift des Antragstellers oder Empfängers,

2.3 Namen und Anschriften derjenigen am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind,

2.4 Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,

2.5 Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,

2.6 Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,

2.7 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.8 Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3 für das Verbringen der Explosivstoffe.

(heute geltende Fassung) 
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Anlage III Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1




Anlage III (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)


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Soweit nachfolgend Stoffen und Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der 'Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter” (UN-Dokument ST/SG/ AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Stoffe oder Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Stoff oder Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.

1. a)
Explosivstoffe und Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/15/EWG


Stoff oder Gegenstand | UN-Nr.

Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2 %
brennbaren Stoffen, einschließlich jedes
als Kohlenstoff berechneten organischen
Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen
zugesetzten Stoffes | 0222

Ammoniumnitrat-Düngemittel, mit einer
größeren Sensibilität als Ammoniumnitrat
mit 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließ-
lich jedes als Kohlenstoff berechneten
organischen Stoffes, unter Ausschluss
jedes anderen zugesetzten Stoffes | 0223

Ammoniumperchlorat | 0402

Ammoniumpikrat, trocken oder mit
weniger als 10 Masse-% Wasser | 0004

Anzündschnur (Sicherheitszündschnur) | 0105

Anzündhütchen | 0044,
0377,
0378

Bariumazid, trocken oder angefeuchtet
mit weniger als 50 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung | 0224

Bleiazid, angefeuchtet mit mindestens
20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/
Wasser-Mischung | 0129

Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), an-
gefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
Mischung | 0130

Blitzlichtpulver | 0094,
0305

Cyclotetramethylentetranitramin
(HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit min-
destens 15 Masse-% Wasser | 0226

Cyclotetramethylentetranitramin
(Oktogen), (HMX), desensibilisiert | 0484

Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit),
(Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit min-
des tens 15 Masse-% Wasser | 0072

Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit),
(Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclo-
tetramethylentetranitramin (HMX), (Okto-
gen), angefeuchtet, mit mindestens
15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethyl-
entrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX),
in Mischung mit Cyclotetramethylen-
tetranitramin (HMX), (Oktogen), desen-
sibilisiert, mit mindestens 10 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel | 0391

Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit),
(Hexogen), (RDX), desensibilisiert | 0483

Deflagrierende Metallsalze aromatischer
Nitroverbindungen, n. a. g. | 0132

Diazodinitrophenol, angefeuchtet, mit
mindestens 40 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung | 0074

Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert,
mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchti-
gem, wasserunlöslichem Phlegmatisie-
rungsmittel | 0075

Dinitroglycoluril (DINGO) | 0489

Dinitrophenol, trocken oder mit weniger
als 15 Masse-% Wasser | 0076

Dinitrophenolate der Alkalimetalle, tro-
cken oder mit weniger als 15 Masse-%
Wasser | 0077

Dinitroresorcin, trocken oder mit weni-
ger als 15 Masse-% Wasser | 0078

Dinitrosobenzol | 0406

Dipikrylsulfid, trocken oder angefeuchtet
mit weniger als 10 Masse-% Wasser | 0401

Guanyl-Nilrosaminoguanyliden-Hydrazin,
angefeuchtet, mit mindestens 30 Mas-
se-% Wasser | 0113

Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen
(Tetrazen), angefeuchtet, mit mindestens
30 Masse-% Wasser oder einer Alko-
hol/Wasser-Mischung | 0114

Harnstoffnitrat, trocken oder mit weniger
als 20 Masse-% Wasser | 0220

Hexanitrodiphenylamin (Dipikrylamin),
(Hexyl) | 0079

Hexanitrostilben | 0392

Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weni-
ger als 15 Masse-% Wasser | 0118

Hexotonal, gegossen | 0393

Hohlladungen, gewerbliche, ohne Zünd-
mittel | 0059,
0439,
0440,
0441

Kaliumsalze aromatischer Nitroverbin-
dungen, explosiv | 0158

Kartuschen für technische Zwecke | 0275,
0276,
0323,
0381

Kartuschen, Erdölbohrloch | 0277,
0278

Lockerungssprenggeräte mit Explosiv-
stoff für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel | 0099

Mannithexanitrat (Nitromannit), ange-
feuchtet, mit mindestens 40 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
Mischung | 0133

Natrium-dinitro-ortho-kresolat, trocken
oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser | 0234

Natriumpikramat, trocken oder mit weni-
ger als 20 Masse-% Wasser | 0235

Natriumsalze aromatischer Nitroverbin-
dungen, n. a. g. | 0203

Nitroglyzerin, desensibilisiert, mit min-
destens 40 Masse-% nicht flüchtigem,
wasserunlöslichem Phlegmatisierungs-
mittel | 0143

Nitroglyzerin in alkoholischer Lösung,
mit mehr als
1 %, aber nicht mehr als
10 % Nitroglycerol | 0144

Nitroguanidin (Picrit), trocken oder mit
weniger als 20 Masse-% Wasser | 0282

Nitroharnstoff | 0147

Nitrostärke, trocken oder mit weniger als
20 Masse-% Wasser | 0146

Nitrozellulose, angefeuchtet, mit min-
destens 25 Masse-% Alkohol | 0342

Nitrozellulose, nicht behandelt oder
plastifiziert, mit weniger als 18 Masse-%
Plastifizierungsmittel | 0341

Nitrozellulose, plastifiziert, mit mindes-
tens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel | 0343

Nitrozellulose, trocken oder mit weniger
als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol) | 0340

Octonal | 0496

Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger
als 15 Masse-% Wasser | 0266

Oxynitrotriazol (ONTA) | 0490

Pentaerythrittetranitrat (PETN), ange-
feuchtet, mit mindestens 25 Masse-%
Wasser, oder Pentaerythrittetranitrat
(PETN), desensibilisiert, mit mindestens
15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel | 0150

Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit
nicht weniger als 7 Masse-% Wachs | 0411

Pentolit, trocken oder mit weniger als
15 Masse-% Wasser | 0151

Perforationshohlladungsträger, gela-
den, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel | 0124,
0494

Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit min-
destens 25 Masse-% Wasser | 0159

Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht
weniger als 17 Masse-% Alkohol | 0433

Quecksilberfulminat, angefeuchtet, mit
mindestens 20 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung | 0135

Raketen, Leinenwurf | 0238,
0240,
0453

Schneidladung, biegsam, gestreckt | 0237,
0288

Schneidvorrichtung, Kabel, mit Explo-
sivstoff | 0070

Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehl-
form | 0027

Schwarzpulver, gepresst oder als Pellets | 0028

Sprengkapsel, elektrisch | 0030,
0255,
0456

Sprengkapsel, nicht elektrisch | 0029,
0267,
0455

Sprengladungen, gewerbliche, ohne
Zündmittel | 0442,
0443,
0444,
0445

Sprengniete | 0174

Sprengschnur, biegsam | 0065,
0289

Sprengschnur, mit geringer Wirkung, mit
Metallmantel | 0104

Sprengschnur, mit Metallmantel | 0102,
0290

Sprengstoffe, Typ A | 0081

Sprengstoffe, Typ B | 0082,
0331

Sprengstoffe, Typ C | 0083

Sprengstoffe, Typ D | 0084

Sprengstoffe, Typ E | 0241,
0332

Tetrazol-I-essigsäure | 0407

Tetranitroanilin | 0207

Treibladungspulver | 0160,
0161

Treibstoff, flüssig | 0495

Trinitroanilin (Pikramid) | 0153

Trinitroanisol | 0213

Trinitrobenzoesäure, trocken oder mit
weniger als 30 Masse-% Wasser | 0215

Trinitrobenzol, trocken oder mit weniger
als 30 Masse-% Wasser | 0214

Trinitrobenzolsulfonsäure | 0386

Trinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid) | 0155

Trinitrofluorenon | 0387

Trinitrometakresol | 0216

Trinitronaphthalin | 0217

Trinitrophenetol | 0218

Trinitrophenol (Pikrinsäure), trocken oder
mit weniger als 30 Masse-% Wasser | 0154

Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) | 0208

Trinitroresorcin (Styphninsäure), ange-
feuchtet, mit mindestens 20 Masse-%
Wasser oder einer Alkokol/Wasser-
Mischung | 0394

Trinitroresorcin (Styphninsäure), trocken
oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser
oder einer Alkohol/Wasser-Mischung | 0219

Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trini-
trobenzol oder mit Hexanitrostilben | 0388

Trinitrotoluol (TNT) in Mischung mit Trini-
trobenzol und Hexanitrostilben | 0389

Trinitrotoluol (TNT), trocken oder mit
weniger als 30 Masse-% Wasser | 0209

Tritonal | 0390

Zirkoniumpikramat, trocken oder mit
weniger als 20 Masse-% Wasser | 0236

Zündeinrichtungen für Sprengungen,
nicht elektrisch | 0360,
0361

1H-Tetrazol | 0504

5-Mercaptotetrazol-1-essigsäure | 0448

5-Nitrobenzotriazol | 0385


1. b) Den Explosivstoffen nach
Nummer 1. a) gleichgestellte Explosivstoffe (Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 93/15/EWG), die zu empfindlich für den Transport und daher ohne UN-Nummer sind

Acetonperoxide (z. B. cyclisches Acetontriperoxid C9H18O6)

Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung

Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung



1. Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU erfasst werden

Acetonperoxide (zum Beispiel cyclisches Acetontriperoxid C9H18O6)

Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-Mischung

Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-Mischung

Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser

Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser

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Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel

Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung

Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 25 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel



Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder Cyclotrimethylent-rinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung

Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 25 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel

Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser

vorherige Änderung nächste Änderung

Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/ Wasser-Mischung

Hexamethylentriperoxiddiamin (C6H12N2O6 - Nr. 41 der Liste nach § 6 Abs. 6 Satz 1)

Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung

Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel

Nitroglyzerin, desensibilisiert mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel

Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser oder Pentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder desensibilisiert mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel



Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung

Hexamethylentriperoxiddiamin (C6H12N2O6 - Nr. 41 der Liste nach § 2 Absatz 6 Satz 1)

Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung

Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

Nitroglyzerin, mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser

Pentaerythrittetranitrat
(PETN), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert

Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 Masse-% Wachs

Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser

Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Masse-% Alkohol

vorherige Änderung nächste Änderung

Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung

2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, sofern sie nicht ausschließlich für militärische Verwendung bestimmt sind (Artikel 1 Abs. 3, 1. Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG)



Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung'.

2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Sprengstoffgesetz bei Tätigkeiten nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 Anwendung findet


Stoff oder Gegenstand | UN-Nr.

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Auslösevorrichtung, mit Explosivstoff | 0173

Bestandteile, Zündkette, n. a. g. | 0382,
0383,
0384,
0461

Explosive Stoffe, n. a. g. | 0357,
0358,
0359,
0473,
0474,
0475,
0476,
0477,
0478,
0479,
0480,
0481,
0485

Explosive Stoffe, sehr unempfindlich
(Stoffe EVI), n. a. g. | 0482

Falllote, mit Explosivstoff | 0204,
0296,
0374,
0375

Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. | 0350,
0351,
0352,
0354,
0355,
0356,
0462,
0463,
0464,
0465,
0466,
0467,
0468,
0469,
0470,
0471,
0472

Gegenstände mit Explosivstoff, extrem
unempfindlich (Gegenstände, EEI) | 0486

Raketen, mit Ausstoßladung | 0436,
0437,
0438

Raketen, mit inertem Kopf | 0502

Raketenmotore | 0186,
0280,
0281

Raketenmotore, Flüssigtreibstoff | 0395,
0396

Sprengkörper | 0048

Sprengladung, kunststoffgebunden | 0457,
0458,
0459,
0460

Treibsätze | 0271,
0272,
0415,
0491

Treibstoff, fest | 0498,
0499,
0501

Treibstoff, flüssig | 0497

Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar,
mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung | 0248,
0249

Zerleger, mit Explosivstoff | 0043

Zündverstärker, mit Detonator | 0225,
0268

Zündverstärker, ohne Detonator | 0042,
0283


3. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Gesetz bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 Anwendung findet


Stoff oder Gegenstand | UN-Nr.



 
Detonatoren für Munition | 0073,
0364,
0365,
0366

Füllsprengkörper | 0060

vorherige Änderung nächste Änderung

Gefechtsköpfe, Rakete, mit Spreng-
ladung | 0286,
0287,
0369

Gefechtsköpfe, Rakete, mit Zerleger-
oder Ausstoßladung | 0370,
0371



Gefechtsköpfe, Rakete mit Spreng-
ladung | 0286,
0287,
0369

Gefechtsköpfe, Rakete mit Zerleger-
oder Ausstoßladung | 0370,
0371

Gefechtsköpfe, Torpedo mit Spreng-
ladung | 0221

Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln | 0345

Geschosse, mit Sprengladung | 0167,
0168,
0169,
0324,
0344

Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoß-
ladung | 0346,
0347,
0426,
0427

vorherige Änderung nächste Änderung

Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit
oder ohne Ausstoßladung | 0250,
0322

Treibladungen
für Geschütze | 0242,
0279,
0414



Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit
oder ohne Ausstoßladung, Treibladun-
gen
für Geschütze | 0250,
0322,
0242,

0279,
0414

Treibladungshülsen, verbrennlich, leer,
ohne Treibladungsanzünder | 0446,
0447

Zünder, sprengkräftig | 0106,
0107,
0257,
0367

Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungs-
vorrichtungen | 0408,
0409,
0410

vorherige Änderung


sonstige
sprengkräftige Kriegswaffen nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) in der jeweils geltenden Fassung 1).

---
1)
Zurzeit Kriegswaffenliste Nr. 37, 40 bis 60.



sonstige sprengkräftige Kriegswaffen
nach
der Anlage (Kriegswaffenliste) zum
Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen
in
der Fassung der Bekanntmachung vom
22.
November 1990 (BGBl. I S. 2506), das
zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung2. |

2
Zurzeit Kriegswaffenliste Nummern 37 und 40 bis 60.




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