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Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PharmKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.1993 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch § 8 V. v. 03.07.2012 BGBl. I S. 1456
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-181 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb

1.1
Stellung der Apotheke im System gesundheitlicher Versorgung und in der Wirtschaft,

1.2
Arbeits- und Sozialrecht,

1.3
Berufsbildung,

1.4
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung;

2.
Bürowirtschaft und Statistik

2.1
Büroorganisation,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3
Textverarbeitung,

2.4
Statistik;

3.
Rechnungswesen

3.1
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

3.2
Preisbildung,

3.3
Rezeptabrechnung;

4.
Warenbewirtschaftung

4.1
Beschaffung,

4.2
Lagerung,

4.3
Warenwirtschaftssysteme;

5.
Marketing in der Apotheke

5.1 Verkaufsvorbereitung,

5.2
Werbung und Verkaufsförderung,

5.3
Dienstleistungen;

6.
Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache;

7.
Arzneimittel

7.1
Arzneistoffe und Darreichungsformen,

7.2
Arzneimittelgruppen;

8.
apothekenübliche Waren

8.1
Warengruppen zur Anwendung am Menschen,

8.2
Pflanzenschutzmittel,

8.3
Beratung und Verkauf;

9.
Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung;

10.
Gesundheitsschutz und Erste Hilfe.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der ersten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 150 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Apothekenbetrieb und spezifische Rechtsvorschriften,

2.
Wareneingang und -lagerung,

3.
Arzneimittel,

4.
Apothekenspezifische Fachsprache,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Apothekenbetriebslehre, Warensortimente und Verkauf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch in den Prüfungsfächern Warenbewirtschaftung und Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung durchzuführen.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle zeigen, daß er die fachlichen und rechtlichen Zusammenhänge im Apothekenbetrieb versteht sowie die Bedarfs- und Sortimentsstrukturen überblickt. Es sind Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:

1.
im Prüfungsfach Apothekenbetriebslehre

1.1
Apothekenbetrieb und spezifische Rechtsvorschriften,

1.2
Rechnungswegen; Planung, Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen,

1.3
Bürowirtschaft;

2.
im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf

2.1
Umgang mit Arzneimitteln,

2.2
Umgang mit apothekenüblichen Waren einschließlich Pflanzenschutzmitteln;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden kann. Er soll je eine komplexe Aufgabe aus folgenden Prüfungsfächern bearbeiten:

1.
im Prüfungsfach Warenbewirtschaftung insbesondere Rechnungswesen, Warenwirtschaft und Marketing in der Apotheke,

2.
im Prüfungsfach Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung insbesondere Fertigstellen, Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen und Taxieren von Arzneimitteln.

Die Aufgabenstellung soll jeweils Ausgangspunkt für ein Prüfungsgespräch sein.

(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Apothekenbetriebslehre 90 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die praktische Prüfung einschließlich Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling im Prüfungsfach Warenbewirtschaftung sowie im Prüfungsfach Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung nicht länger als jeweils 90 Minuten dauern.

(7) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in den übrigen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle fünf Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.

(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsfach Warensortimente und Verkauf und in einem weiteren der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sowie in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.


Anlage I (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten - Sachliche Gliederung -


Anlage I wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1993 S. 295 - 300)


Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2
Lagerung, Lernziele a bis d und g,

7.1
Arzneistoffe und Darreichungsformen, Lernziele b, d und e,

7.2
Arzneimittelgruppen, Lernziele a und c,

sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung,

6.
Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.3
Textverarbeitung, Lernziele a, b und e,

3.2
Preisbildung, Lernziel a,

5.1 Verkaufsvorbereitung, Lernziele b und c,

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung der Apotheke im System gesundheitlicher Versorgung und in der Wirtschaft,

1.2
Arbeits- und Sozialrecht, Lernziel a,

1.3
Berufsbildung

zu vermitteln.

2.
Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.2
Preisbildung, Lernziel b,

9.
Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

1.4
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung

zu vertiefen.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Beschaffung,

7.1
Arzneistoffe und Darreichungsformen, Lernziele a, c und f,

7.2
Arzneimittelgruppen, Lernziele b, d und e,

8.1
Warengruppen zur Anwendung am Menschen,

8.3
Beratung und Verkauf

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

6.
Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache

zu vertiefen.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Büroorganisation,

2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3
Textverarbeitung, Lernziele c und d,

3.1
kaufmännische Steuerung und Kontrolle

zu vermitteln.

3.
Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.4
Statistik,

5.1 Verkaufsvorbereitung, Lernziele a, d und e,

5.2
Werbung und Verkaufsförderung,

5.3
Dienstleistungen,

8.2
Pflanzenschutzmittel,

10.
Gesundheitsschutz und Erste Hilfe

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

8.1
Warengruppen zur Anwendung am Menschen,

8.3
Beratung und Verkauf

zu vertiefen.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Arbeits- und Sozialrecht, Lernziele b bis d,

3.2
Preisbildung, Lernziele c und d,

3.3
Rezeptabrechnung,

4.2
Lagerung, Lernziele e und f,

4.3
Warenwirtschaftssysteme

zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,

4.1
Beschaffung,

7.2
Arzneimittelgruppen, Lernziele b, d und e,

zu vertiefen.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.2
Preisbildung, Lernziel b,

7.1
Arzneistoffe und Darreichungsformen,

9.
Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung

zu vertiefen.