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§ 1 - Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (EBPensNOG k.a.Abk.)

G. v. 05.03.1956 BGBl. I S. 101; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 46 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7633-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 1 Umwandlung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen



(1) Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Kasse), Körperschaft des öffentlichen Rechts, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit umgewandelt. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden. Vereinsmitglieder sind die bisherigen beteiligten Verwaltungen und Mitglieder der Körperschaft.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ab dem 1. Januar 2006 geltende Satzung der Kasse unter Berücksichtigung der für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geltenden Mindestanforderungen festzustellen und zu bestimmen, dass und wie sie durch die Kasse geändert werden kann.

(3) Die Vorstandsmitglieder der Kasse bleiben bestellt bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie vor dem Wirksamwerden der Umwandlung bestellt sind.

(4) Die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums der Kasse sind Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat trägt die Bezeichnung "Kuratorium". Sie sind bis zum Ablauf der Amtszeit bestellt, für die sie gewählt sind.

(5) Die bisherige Hauptversammlung wird die oberste Vertretung der Kasse. Der Vorstand beruft spätestens bis zum 30. Juni 2006 die nächste Hauptversammlung ein.

(6) Die Kasse gilt als zum Geschäftsbetrieb in der Versicherungssparte 19 der Anlage 1 zum Versicherungsaufsichtsgesetz zugelassen. Die Kasse hat die Anforderungen des § 53c Abs. 1 bis 3c und der Kapitalausstattungs-Verordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2007 zu erfüllen. Hat die Kasse die geforderte Solvabilitätsspanne bis zum 31. Dezember 2007 noch nicht voll erreicht, kann die Aufsichtsbehörde der Kasse eine Frist von längstens zwei Jahren gewähren, wenn die Kasse einen Solvabilitätsplan gemäß § 81b Abs. 1 vorgelegt hat.





 

Frühere Fassungen von § 1 Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EBPensNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBPensNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG
V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 47 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... 133 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (46) In § 1 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und ...