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§ 2 - Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (EBPensNOG k.a.Abk.)

G. v. 05.03.1956 BGBl. I S. 101; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 46 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7633-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 2 Fortführung von Versorgungsleistungen



(1) Die Versicherungsverhältnisse der Abteilungen D, E, F der Kasse werden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen. Die Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B -, ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, führt die Versicherungsverhältnisse als gesonderte Versicherungsbestände weiter. Die Kasse stellt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach deren Aufforderung unverzüglich sämtliche Vertrags- und Geschäftsunterlagen betreffend diese Versicherungsverhältnisse zur Verfügung und erteilt die erforderlichen Auskünfte; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihr nicht zu.

(2) Die Leistungen aus den Versicherungsverhältnissen werden durch Zuschüsse finanziert, soweit die Leistungen aus Erstattungsbeträgen der Betriebe sowie aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen aus den dadurch mit ihr begründeten Versicherungsverhältnissen nicht sichergestellt werden können. Die Zuschüsse für die Abteilung D trägt der Bund, die Zuschüsse zur Abteilung E werden zur Hälfte vom Freistaat Bayern, die Zuschüsse zur Abteilung F zur Hälfte vom Saarland getragen. Die andere Hälfte der laufenden Zuschüsse trägt der Bund.

(3) Vermögensteile, die nach dem 8. Mai 1945 der Kasse unentgeltlich entzogen worden oder in anderer Weise fortgefallen sind, fallen bei ihrer Rückerstattung oder ihrem Wiederaufleben an den Bund.

(4) Die Höhe der Bundeszuschüsse setzt der Bundesminister der Finanzen fest.



 
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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2005 (30.04.2007)Artikel 11 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.