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§ 6 - Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (EBPensNOG k.a.Abk.)

G. v. 05.03.1956 BGBl. I S. 101; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 46 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7633-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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§ 6 Neuregelung der Versorgungsleistungen



(1) Für die Leistungsempfänger der Abteilung D gelten die bisher in der Anlage zu § 33 Abs. 1 der Kasse festgesetzten Versicherungsbedingungen. Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes geändert, so hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die laufenden Versorgungsleistungen aus Versicherungsverhältnissen der Abteilung D neu zu regeln. Sofern den laufenden Versorgungsleistungen Grundgehälter einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht zugrunde liegen, müssen sich die Änderungen im Rahmen der Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge derjenigen Versorgungsempfänger des Bundes halten, deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.

(2) Die Leistungsempfänger der Abteilungen E und F haben Anspruch auf diejenigen Leistungen, die ihnen bei Aufrechterhaltung der bisherigen Versorgungsregelung nach den Satzungsbestimmungen des Bayerischen Versorgungsverbandes oder der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhegehalt, zustehen würde, wenn die nach bayerischem oder saarländischem Beamtenrecht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Freistaates Bayern bzw. des Saarlandes geändert, so hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Versorgungsleistungen aus den Abteilungen E und F jeweils entsprechend neu zu regeln.





 

Frühere Fassungen von § 6 Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2005 (30.04.2007)Artikel 11 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EBPensNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBPensNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 11 RVAGAnpG Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
... „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ...