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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen am 01.10.2005

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2005 durch Artikel 11 des RVAGAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EBPensNOG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2005 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2005 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Fortführung von Versorgungsleistungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Versicherungsverhältnisse der Abteilungen D, E, F der Kasse werden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 auf die Bahnversicherungsanstalt übertragen. Die Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B - führt die Versicherungsverhältnisse als gesonderte Versicherungsbestände weiter. Die Kasse stellt der Bahnversicherungsanstalt nach deren Aufforderung unverzüglich sämtliche Vertrags- und Geschäftsunterlagen betreffend diese Versicherungsverhältnisse zur Verfügung und erteilt die erforderlichen Auskünfte; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihr nicht zu.

(Text neue Fassung)

(1) Die Versicherungsverhältnisse der Abteilungen D, E, F der Kasse werden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen. Die Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B -, ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, führt die Versicherungsverhältnisse als gesonderte Versicherungsbestände weiter. Die Kasse stellt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach deren Aufforderung unverzüglich sämtliche Vertrags- und Geschäftsunterlagen betreffend diese Versicherungsverhältnisse zur Verfügung und erteilt die erforderlichen Auskünfte; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihr nicht zu.

(2) Die Leistungen aus den Versicherungsverhältnissen werden durch Zuschüsse finanziert, soweit die Leistungen aus Erstattungsbeträgen der Betriebe sowie aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen aus den dadurch mit ihr begründeten Versicherungsverhältnissen nicht sichergestellt werden können. Die Zuschüsse für die Abteilung D trägt der Bund, die Zuschüsse zur Abteilung E werden zur Hälfte vom Freistaat Bayern, die Zuschüsse zur Abteilung F zur Hälfte vom Saarland getragen. Die andere Hälfte der laufenden Zuschüsse trägt der Bund.

(3) Vermögensteile, die nach dem 8. Mai 1945 der Kasse unentgeltlich entzogen worden oder in anderer Weise fortgefallen sind, fallen bei ihrer Rückerstattung oder ihrem Wiederaufleben an den Bund.

(4) Die Höhe der Bundeszuschüsse setzt der Bundesminister der Finanzen fest.



§ 3 Nachweise über die Verwendung der Zuschüsse


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof, welche Nachweise die Bahnversicherungsanstalt über die Verwendung der Zuschüsse zu erbringen hat.



Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof, welche Nachweise die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über die Verwendung der Zuschüsse zu erbringen hat.

§ 6 Neuregelung der Versorgungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Für die Leistungsempfänger der Abteilung D gelten die bisher in der Anlage zu § 33 Abs. 1 der Kasse festgesetzten Versicherungsbedingungen. Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes geändert, so hat die Bahnversicherungsanstalt die laufenden Versorgungsleistungen aus Versicherungsverhältnissen der Abteilung D neu zu regeln. Sofern den laufenden Versorgungsleistungen Grundgehälter einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht zugrunde liegen, müssen sich die Änderungen im Rahmen der Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge derjenigen Versorgungsempfänger des Bundes halten, deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.

(2) Die Leistungsempfänger der Abteilungen E und F haben Anspruch auf diejenigen Leistungen, die ihnen bei Aufrechterhaltung der bisherigen Versorgungsregelung nach den Satzungsbestimmungen des Bayerischen Versorgungsverbandes oder der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhegehalt, zustehen würde, wenn die nach bayerischem oder saarländischem Beamtenrecht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Freistaates Bayern bzw. des Saarlandes geändert, so hat die Bahnversicherungsanstalt die Versorgungsleistungen aus den Abteilungen E und F jeweils entsprechend neu zu regeln.



(1) Für die Leistungsempfänger der Abteilung D gelten die bisher in der Anlage zu § 33 Abs. 1 der Kasse festgesetzten Versicherungsbedingungen. Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes geändert, so hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die laufenden Versorgungsleistungen aus Versicherungsverhältnissen der Abteilung D neu zu regeln. Sofern den laufenden Versorgungsleistungen Grundgehälter einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht zugrunde liegen, müssen sich die Änderungen im Rahmen der Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge derjenigen Versorgungsempfänger des Bundes halten, deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.

(2) Die Leistungsempfänger der Abteilungen E und F haben Anspruch auf diejenigen Leistungen, die ihnen bei Aufrechterhaltung der bisherigen Versorgungsregelung nach den Satzungsbestimmungen des Bayerischen Versorgungsverbandes oder der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhegehalt, zustehen würde, wenn die nach bayerischem oder saarländischem Beamtenrecht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Freistaates Bayern bzw. des Saarlandes geändert, so hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Versorgungsleistungen aus den Abteilungen E und F jeweils entsprechend neu zu regeln.