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§ 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 Natur/LandschaftsPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Natur/LandschaftsPflPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 Natur/LandschaftsPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2
bis
11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 11 Natur/LandschaftsPflPrV Übergangsvorschriften
... die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; §
10
Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im übrigen können die Vertragsparteien bis ...
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