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Änderung § 2 FSAAKV vom 01.01.2009

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§ 2 FSAAKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2 FSAAKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 384
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

(1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse (Gmax) von mehr als 2.000 kg wird berechnet nach der Formel

R = t * p

(R = Gebühr, t = Gebührensatz, p = Gewichtsfaktor
des Luftfahrzeuges).

Der Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges ist
die Quadratwurzel aus der durch fünfzig geteilten zulässigen Starthöchstmasse des Luftfahrzeuges, ausgedrückt in Tonnen,

Quadratwurzel (Gmax/50);

die Zahl wird auf vier Stellen hinter dem Komma begrenzt. Bei Luftschiffen wird
der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des maximalen Fluggewichtes berechnet. Sind für ein Luftfahrzeug mehrere zulässige Starthöchstmassen eingetragen, so wird der Faktor Gewicht unter Zugrundelegung der maximalen Starthöchstmasse bestimmt, welche für dieses Luftfahrzeug vom entsprechenden Eintragungsstaat genehmigt wurde. Besitzt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge des gleichen Baumusters, aber unterschiedlicher Baureihen, wird für die Bestimmung des Gewichtsfaktors auf Antrag die durchschnittliche zulässige Starthöchstmasse aller von ihm gehaltenen Luftfahrzeuge dieses Baumusters verwendet; dieser Faktor kann ohne neue Antragstellung längstens für die Dauer eines Jahres zugrunde gelegt werden. Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 2008 für Flüge nach Instrumentenflugregeln 162,34 Euro und für Flüge nach Sichtflugregeln 64,94 Euro.

(2) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse bis zu 2.000 kg beträgt ab 1. Januar 2008 10,35 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 1 beträgt ab 1. Januar 2024 271,24 Euro. 2 Die Berechnung des Gebührensatzes für die Flughäfen des Gebührenbereichs 1 sowie der daraus resultierenden Gebühr richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

(2) 1 Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 2 beträgt ab 1. Januar 2024 271,24 Euro. 2 Zur Ermittlung des Gebührensatzes wird die algebraische Differenz aus den durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten für die Flugsicherung an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr einerseits und den finanziellen Leistungen des Bundes zur Unterstützung der Erbringung von gebührenfinanzierten Flugsicherungsleistungen an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr andererseits durch die gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 berechnete voraussichtliche Gesamtzahl der An- und Abflugdiensteinheiten für das betreffende Kalenderjahr geteilt. 3 Die Gebühr für die einzelne Inanspruchnahme entspricht dem Produkt aus dem Gebührensatz nach Satz 1 und der An- und Abflugdiensteinheit gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 für diese Inanspruchnahme.

(heute geltende Fassung)