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Änderung § 2 FSAAKV vom 01.01.2016

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§ 2 FSAAKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 2 FSAAKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 384
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug beträgt ab 1. Januar 2015 181,62 Euro. Die Berechnung des Gebührensatzes sowie der daraus resultierenden Gebühr richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 1 beträgt ab 1. Januar 2024 271,24 Euro. 2 Die Berechnung des Gebührensatzes für die Flughäfen des Gebührenbereichs 1 sowie der daraus resultierenden Gebühr richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

(2) 1 Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 2 beträgt ab 1. Januar 2024 271,24 Euro. 2 Zur Ermittlung des Gebührensatzes wird die algebraische Differenz aus den durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten für die Flugsicherung an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr einerseits und den finanziellen Leistungen des Bundes zur Unterstützung der Erbringung von gebührenfinanzierten Flugsicherungsleistungen an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr andererseits durch die gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 berechnete voraussichtliche Gesamtzahl der An- und Abflugdiensteinheiten für das betreffende Kalenderjahr geteilt. 3 Die Gebühr für die einzelne Inanspruchnahme entspricht dem Produkt aus dem Gebührensatz nach Satz 1 und der An- und Abflugdiensteinheit gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 für diese Inanspruchnahme.


(heute geltende Fassung)