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Synopse aller Änderungen der FSAAKV am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 1 der 15. FSAAKVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FSAAKV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FSAAKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
FSAAKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.12.2011 BGBl. I S. 2802
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug wird berechnet nach der Formel

R = t • p

(R = Gebühr, t = Gebührensatz, p = Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges).

(2) 1 Der Gewichtsfaktor entspricht dem auf zwei Dezimalstellen berechneten Quotienten aus der durch 50 geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte, im Lufttüchtigkeitszeugnis oder in einem anderen vom Luftfahrzeughalter vorgelegten, gleichwertigen amtlichen Dokument eingetragene, zulässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeuges angibt, potenziert mit 0,7:

Formel (BGBl. I 2009 S. 3957)


2 Ist das in Satz 1 genannte zulässige Starthöchstgewicht unbekannt, wird der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des zulässigen Starthöchstgewichtes der schwersten Ausführung berechnet, die von diesem Luftfahrzeugtyp bekannt ist. 3 Sind für ein Luftfahrzeug mehrere zulässige Starthöchstgewichte eingetragen, wird das höchste Starthöchstgewicht herangezogen. 4 Betreibt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge, bei denen es sich um verschiedene Ausführungen desselben Typs handelt, wird der Gewichtsfaktor für jedes Luftfahrzeug dieses Typs auf der Grundlage des Durchschnitts der Starthöchstgewichte aller seiner Luftfahrzeuge dieses Typs bestimmt. 5 Die Berechnung dieses Faktors pro Luftfahrzeugtyp und Luftfahrzeughalter erfolgt mindestens einmal jährlich. 6 Bei Luftschiffen wird der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des maximalen Fluggewichtes berechnet.

(3) 1 Der Gebührensatz entspricht der Anzahl der für das betreffende Jahr geschätzten gebührenpflichtigen An- und Abflug-Dienstleistungseinheiten, geteilt durch die voraussichtlichen Flugsicherungskosten. 2 Die geschätzten Kosten enthalten den Saldo aus der Über- oder Unterzahlung der Vorjahre.

(Text alte Fassung)

(4) Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug beträgt ab 1. Januar 2011 163,05 Euro.

(Text neue Fassung)

(4) Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug beträgt ab 1. Januar 2012, 171,29 Euro.