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§ 17 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Artikel 1 G. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2129-40 Umweltschutz
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§ 17 Durchsetzung der Berichtspflicht



(1) Liegt der zuständigen Behörde nicht bis zum 31. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, ein den Anforderungen nach § 5 entsprechender Bericht vor, so verfügt sie die Sperrung des Kontos des Verantwortlichen für die Übertragung von Berechtigungen an Dritte. Dies gilt nicht, wenn der Bericht zum 1. März eines Jahres bei der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde vorgelegen hat. Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Verantwortliche der zuständigen Behörde nach Satz 1 einen den Anforderungen nach § 5 entsprechenden Bericht vorgelegt hat oder eine Schätzung der Emissionen nach § 18 Abs. 2 erfolgt.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die nach Absatz 1 Satz 1 verfügte Kontosperrung haben keine aufschiebende Wirkung.

 
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Zitierungen von § 17 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TEHG Emissionsgenehmigung (vom 11.08.2007)
... die in § 5 genannten Pflichten nicht, haben Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 dieses Gesetzes Vorrang vor Maßnahmen nach § 17 des ...
§ 13 TEHG Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften (vom 08.11.2006)
... Deutschland ausgegebenen Berechtigungen gleich. (2) In den §§ 14, 16, 17 , 18 und 24 Abs. 2 Satz 2 gelten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte ...
§ 22 TEHG Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz (vom 22.07.2009)
... eines Widerspruchs gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde nach den §§ 9, 17 , 18 und 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 1. TEHGÄndG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
...  3. In § 22 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den §§ 9, 17 und 18" durch die Wörter „nach den §§ 9, 17, 18 und 27 Absatz 4 Satz 2 ... den §§ 9, 17 und 18" durch die Wörter „nach den §§ 9, 17 , 18 und 27 Absatz 4 Satz 2 und 3" ersetzt. 4. Folgender § 27 wird ...

Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788
Artikel 2 EGZuG 2012 Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... eines Widerspruchs gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde nach den §§ 9, 17 und 18 beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2 000 ...