Berechtigungen nach diesem Gesetz sind keine Finanzinstrumente im Sinne des §
1 Abs. 11 des
Kreditwesengesetzes oder des §
2 Abs. 2b des
Wertpapierhandelsgesetzes.
(1) Die Übertragung von Berechtigungen erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem in §
14 Abs. 2 bezeichneten Konto des Erwerbers. Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.
(2) Soweit für jemanden eine Berechtigung eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. Dies gilt nicht, wenn die Unrichtigkeit dem Empfänger ausgegebener Berechtigungen bei Ausgabe bekannt ist.