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Synopse aller Änderungen des TEHG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 74 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TEHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 74 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verfahren der Planaufstellung, Notifizierung


(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat den innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Entwurf des nationalen Zuteilungsplans für die zweite sowie für jede weitere Zuteilungsperiode nach Anhörung der Länder spätestens drei Monate vor dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt im Bundesanzeiger und über einen Zeitraum von sechs Wochen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Bis zum dritten Werktag nach Ablauf der Internetveröffentlichung kann jedermann zum Entwurf Stellung nehmen. Die innerhalb der Frist nach Satz 2 eingereichten Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fügt dem Beschluss nach § 7 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Auflistung bei, die vorbehaltlich der Zuteilungsentscheidung nach § 9 für jede Tätigkeit die vorgesehene Zuteilungsmenge ausweist.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fügt dem Beschluss nach § 7 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Auflistung bei, die vorbehaltlich der Zuteilungsentscheidung nach § 9 für jede Tätigkeit die vorgesehene Zuteilungsmenge ausweist.

(3) Der Zuteilungsplan einschließlich der Auflistung nach Absatz 2 ist für die zweite sowie für jede weitere Zuteilungsperiode 18 Monate vor deren jeweiligem Beginn der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln und spätestens zu diesen Zeitpunkten im Bundesanzeiger und über das Internet zu veröffentlichen.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen erlassen über die Daten, die für die Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die nächste Zuteilungsperiode erhoben werden sollen sowie über das Verfahren zu ihrer Erhebung durch die zuständige Behörde.



§ 13 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften


(1) Berechtigungen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG für die laufende Zuteilungsperiode ausgegeben worden sind, stehen in der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Berechtigungen gleich.

(2) In den §§ 14, 16, 17, 18 und 24 Abs. 2 Satz 2 gelten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen als Berechtigungen im Sinne des § 3 Abs. 4.

vorherige Änderung

(3) Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden, werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der auf Grundlage von Artikel 25 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften in Berechtigungen überführt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Einzelheiten zur Überführung solcher Berechtigungen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln.



(3) Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden, werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der auf Grundlage von Artikel 25 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften in Berechtigungen überführt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Einzelheiten zur Überführung solcher Berechtigungen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln.