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§ 1 - Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung (EBHaftPflV)

V. v. 21.12.1995 BGBl. I S. 2101; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Geltung ab 31.12.1995; FNA: 930-9-3 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 1 Versicherungspflicht



(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die

a)
von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten oder

b)
nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient;

2.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die

a)
von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,

b)
nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient oder

c)
mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft mit mehr als 100.000 Einwohnern oder eines Gemeindeverbandes stehen und die über eine entsprechende Deckung durch selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage der Gebietskörperschaft oder des Gemeindeverbandes verfügen; die selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage muss geschädigten Dritten einen Direktanspruch gegen die Gebietskörperschaft oder den Gemeindeverband gewähren; das ersatzpflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die Gebietskörperschaft oder der Gemeindeverband haften als Gesamtschuldner.

(3) Eine Versicherungspflicht besteht nicht zur Deckung von Schäden, für die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aus einem Frachtvertrag haftet.

(4) Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Halter von Eisenbahnfahrzeugen,

1.
die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,

2.
soweit sie nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb auf einer Eisenbahninfrastruktur teilnehmen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient.





 

Frühere Fassungen von § 1 EBHaftPflV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 EBHaftPflV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EBHaftPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBHaftPflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EBHaftPflV Nachweis- und Anzeigepflichten (vom 01.01.2008)
... Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der ... (2) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland vor Aufnahme des Verkehrs oder von ...
§ 4 EBHaftPflV Auskunftspflicht
... 2 zuständigen Behörde über das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 ...