(1) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§
1 und
2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme oder von Haltern von Eisenbahnfahrzeugen vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach §
5 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen. Sie ist zuständige Stelle gemäß §
117 Abs. 2 Satz 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes.
(2) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§
1 und
2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland vor Aufnahme des Verkehrs oder von Haltern von Eisenbahnfahrzeugen ohne Sitz im Inland vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen. Dieses ist zuständige Stelle im Sinne des §
117 Abs. 2 Satz 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631