Synopse aller Änderungen der EBHaftPflV am 15.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 108 des 2. BRBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EBHaftPflV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EBHaftPflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
EBHaftPflV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 108 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Deckungssumme


(Text alte Fassung)

Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt insgesamt 20 Millionen Deutsche Mark je Schadensereignis und muß für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen.

(Text neue Fassung)

Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt insgesamt 10.225.840 Euro je Schadensereignis und muß für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen.




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