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Änderung § 4 ChemGiftInfoV vom 29.07.2017

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§ 4 ChemGiftInfoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 4 ChemGiftInfoV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Vertraulichkeit


(Text alte Fassung)

1 Alle auf den Formblättern nach den Anlagen 1, 2 und 3 übermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Angaben, sind vertraulich zu behandeln. 2 Die Angaben im Formblatt nach Anlage 3 dürfen nicht zur Herstellung eines Personenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt werden.

(Text neue Fassung)

1 Alle nach § 2 und auf dem Formblatt nach der Anlage übermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Angaben, sind vertraulich zu behandeln. 2 Die Angaben im Formblatt nach der Anlage dürfen nicht zur Herstellung eines Personenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt werden.