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Synopse aller Änderungen der ChemGiftInfoV am 29.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2017 durch Artikel 4 des ChemGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ChemGiftInfoV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ChemGiftInfoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
ChemGiftInfoV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Mitteilungspflicht beim Inverkehrbringen von Zubereitungen und Biozid-Produkten (§ 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)
(Text neue Fassung)

§ 2 Mitteilungspflicht beim Inverkehrbringen von Gemischen und Biozid-Produkten
§ 3 Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen (§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)
§ 4 Vertraulichkeit
§ 5 (weggefallen)
§ 6 (Inkrafttreten)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1)


Anlage 1 (aufgehoben)
Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1)

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die derjenige, der bestimmte Zubereitungen oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes abzugeben hat,



1. die derjenige, der bestimmte Gemische oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes abzugeben hat,

2. die ein Arzt nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes bei Vergiftungsfällen abzugeben hat.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Mitteilungspflicht beim Inverkehrbringen von Zubereitungen und Biozid-Produkten (§ 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)




§ 2 Mitteilungspflicht beim Inverkehrbringen von Gemischen und Biozid-Produkten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes hat

1.
bei erstmaliger Mitteilung vor dem Inverkehrbringen unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 1,

2.
bei einer Änderungsmitteilung unverzüglich unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 2 unter Nennung der vom Bundesinstitut für Risikobewertung vergebenen Mitteilungsnummer

zu erfolgen. Bei erstmaliger Mitteilung sind zumindest
die Angaben zu den Nummern 1 bis 8 des Formblattes nach Anlage 1 mitzuteilen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung bestätigt dem Mitteilenden den Eingang der Mitteilung und teilt ihm die entsprechende Mitteilungsnummer mit.

(2) Wer eine Zubereitung oder ein Biozid-Produkt unverändert oder als Bestandteil einer eigenen Zubereitung unter eigenem Handelsnamen in den Verkehr bringt, kann die Angaben zu Nummer 3 des Formblattes nach Anlage 1 durch eine Bezugnahme auf die Mitteilung einschließlich einer Änderungsmitteilung des Herstellers oder Einführers dieser Zubereitung oder dieses Biozid-Produkts ersetzen, wenn er Namen und Anschrift des Herstellers oder Einführers, den Handelsnamen der Zubereitung oder des Biozid-Produkts sowie die vom Bundesinstitut für Risikobewertung vergebene Mitteilungsnummer angibt.

(3)
Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auch auf einem anderen geeigneten Datenträger zulassen.



(1) 1 Die Mitteilung nach § 16e Absatz 1 des Chemikaliengesetzes hat bei erstmaliger Mitteilung vor dem Inverkehrbringen und bei einer Änderungsmitteilung unverzüglich nach den Vorgaben des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9), in der jeweils geltenden Fassung, unter Verwendung des in Anhang VIII Teil C der genannten Verordnung festgelegten Formats, zu erfolgen. 2 Das Bundesinstitut für Risikobewertung bestätigt dem Mitteilenden den Eingang der Mitteilung.

(2) 1 Bis zu drei Monate nachdem die Europäische Chemikalienagentur das in Absatz 1 genannte Format zur Verfügung gestellt hat, kann die Mitteilung abweichend von Absatz 1 unter Verwendung eines vom Bundesinstitut für Risikobewertung auf seiner Internetseite zur Verfügung zu stellenden Formats erfolgen, das inhaltlich den Vorgaben der bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht. 2 Das Bundesinstitut für Risikobewertung gibt den Zeitpunkt, zu dem die Europäische Chemikalienagentur das Format zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

§ 3 Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen (§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 3 zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. 2 Sie hat



(1) 1 Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. 2 Sie hat

1. bei akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behandlung,

2. bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,

3. bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluß der Beratung,

4. sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß

unverzüglich zu erfolgen. 3 Wenn zur Beratung ein Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen hinzugezogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden Arzt vorzunehmen.

(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete Weise zulassen.



§ 4 Vertraulichkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Alle auf den Formblättern nach den Anlagen 1, 2 und 3 übermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Angaben, sind vertraulich zu behandeln. 2 Die Angaben im Formblatt nach Anlage 3 dürfen nicht zur Herstellung eines Personenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt werden.



1 Alle nach § 2 und auf dem Formblatt nach der Anlage übermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Angaben, sind vertraulich zu behandeln. 2 Die Angaben im Formblatt nach der Anlage dürfen nicht zur Herstellung eines Personenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)




Anlage 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(BGBl. I 2002 S. 2519 - 2521)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)




Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(BGBl. I 2002 S. 2522)



 
vorherige Änderung

Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1)




Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1)


(BGBl. I 2002 S. 2523)