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Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller/zur Müllerin (Müller-Ausbildungsverordnung - MüAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1670; aufgehoben durch § 11 V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-102 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Müller/Müllerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.


§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Müller/Müllerin wird staatlich anerkannt.


§ 3 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert 3 Jahre.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

2.
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

3.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,

4.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

5.
Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,

6.
Beurteilen der Rohstoffe, Zwischen- und Enderzeugnisse,

7.
Behandeln und Verarbeiten der Rohstoffe,

8.
Herstellen von Mischungen, Zwischen- und Enderzeugnissen,

9.
Lagern der Rohstoffe, Zwischen- und Enderzeugnisse,

10.
Verpacken und Verladen der Enderzeugnisse.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Annehmen von Rohstoffen,

2.
Entnehmen von Proben unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen,

3.
Bedienen der Reinigungsanlagen,

4.
Feststellen der Beschaffenheit von Rohstoffen,

5.
Tarieren von Waagen,

6.
Absacken und Verpacken von Zwischen- und Enderzeugnissen,

7.
Auswechseln von Sieben, Filterschläuchen und -platten,

8.
Ausführen einfacher Holz-, Metall- und Kunststoffarbeiten.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Herkunft, biologischer Aufbau und Beschaffenheit von Rohstoffen,

2.
Schadbilder, Schädlinge und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,

3.
Aufbau und Funktion der technischen Einrichtungen für die Förderung, Reinigung, Lagerung und Verarbeitung von Rohstoffen,

4.
Darstellung von Reinigungsdiagrammen nach Textvorlage,

5.
betriebstypische Unfallquellen und Unfallverhütung,

6.
Aufgaben der Getreide-, Mischfutter- und Schälmüllerei,

7.
berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,

8.
Flächen-, Volumen-, Gewichts- und Übersetzungsberechnung,

9.
Mischungsberechnung,

10.
Prozentrechnung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Untersuchen und Bewerten von Rohstoffen, Zwischen- und Enderzeugnissen,

2.
Vorbereiten und Bedienen der technischen Einrichtungen zur Bearbeitung von Rohstoffen,

3.
Herstellen von Zwischen- und Enderzeugnissen,

4.
Lagern, Verpacken und Verladen von Zwischen- und Enderzeugnissen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwendung von Rohstoffen, Zwischen- und Enderzeugnissen,

b)
Arbeitsweise und energiesparender Einsatz der Antriebsmaschinen,

c)
Arbeitsablauf der technischen Einrichtungen nach vorgegebenen Diagrammen,

d)
Entwurf eines Diagramms für einen Produktionsabschnitt nach vorgegebenen Daten,

e)
produktbezogene Rechtsvorschriften und die für Gaststätten geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften,

f)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Flächen-, Volumen-, Gewichts- und Übersetzungsberechnung,

b)
Mischungs- und Ausbeuteberechnung,

c)
Prozentrechnung;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.


Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Müller/zur Müllerin



(siehe BGBl. I 1982 S. 1670ff)