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§ 7 - Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (SchwHG k.a.Abk.)

Artikel 5 G. v. 21.08.1995 BGBl. I S. 1050, 1054; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 404-26 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 7 Übergangsvorschriften



(1) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt für Frauen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, eine Einkommensgrenze in Höhe von eintausendfünfhundert Deutschen Mark; der Zuschlag für Kinder nach § 1 Abs. 2 Satz 2 beträgt dreihundertsiebzig Deutsche Mark; bei den Kosten der Unterkunft nach § 1 Abs. 2 Satz 3 wird ein vierhundert Deutsche Mark übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von fünfhundert Deutschen Mark berücksichtigt.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet jährlich zum 1. Juli neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht.





 

Frühere Fassungen von § 7 Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 98 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchwHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 98 9. ZustAnpV Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
...  In § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Dreizehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1623; aufgehoben durch § 2 V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2956
Eingangsformel 13. SchwHGBeihV
... Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...
§ 1 13. SchwHGBeihV
... Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ... Fällen zum 1. Juli 2008 neu festgesetzt: 1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 955 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 ... nach § 7 Abs. 1 beträgt 955 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 231 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 ... § 7 Abs. 1 beträgt 231 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 254 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 287 Euro ...

Elfte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
V. v. 21.07.2006 BGBl. I S. 1730; aufgehoben durch § 2 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1780
Eingangsformel 11. SchwHGBeihV
... Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...
§ 1 11. SchwHGBeihV
... Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ... Fällen zum 1. Juli 2006 neu festgesetzt: 1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 933 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 ... nach § 7 Abs. 1 beträgt 933 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 227 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 ... § 7 Abs. 1 beträgt 227 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 248 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 282 Euro ...

Fünfzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
V. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 1064; aufgehoben durch § 2 V. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1108
Eingangsformel 15. SchwHGBeihV
... Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...
§ 1 15. SchwHGBeihV
... Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...

Vierzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2956; aufgehoben durch § 2 V. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 1064
Eingangsformel 14. SchwHGBeihV
... Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...
§ 1 14. SchwHGBeihV
... Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ... Fällen zum 1. Juli 2009 neu festgesetzt: 1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Absatz 1 beträgt 984 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Absatz 1 ... § 7 Absatz 1 beträgt 984 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Absatz 1 beträgt 237 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Absatz 1 ... § 7 Absatz 1 beträgt 237 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Absatz 1 wird ein 262 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 294 Euro ...

Zehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
V. v. 23.08.2005 BGBl. I S. 2537; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.07.2006 BGBl. I S. 1730
Eingangsformel 10. SchwHGBeihV
... Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...
§ 1 10. SchwHGBeihV
... Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ... zum 1. Juli 2005 neu festgesetzt: 1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 929 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § ... Abs. 1 beträgt 929 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 227 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § ... Abs. 1 beträgt 227 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 247 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 282 Euro ...
§ 2 10. SchwHGBeihV
... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neunte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...

Zwölfte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1780; aufgehoben durch § 2 V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1623
Eingangsformel 12. SchwHGBeihV
... Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ...
§ 1 12. SchwHGBeihV
... Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen ... Fällen zum 1. Juli 2007 neu festgesetzt: 1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 941 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 ... nach § 7 Abs. 1 beträgt 941 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 228 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 ... § 7 Abs. 1 beträgt 228 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 250 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 284 Euro ...