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§ 1 - Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (SanOAAusbgV)

V. v. 12.09.2000 BGBl. I S. 1406; aufgehoben durch § 5 V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 104
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 51-1-26 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1 Geltungsbereich



(1) Die Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter) erhalten ein Ausbildungsgeld.

(2) Das Ausbildungsgeld besteht aus dem Grundbetrag und dem Familienzuschlag.

 
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