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§ 2 - Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (SanOAAusbgV)

V. v. 12.09.2000 BGBl. I S. 1406; aufgehoben durch § 5 V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 104
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 51-1-26 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 2 Anspruch auf Ausbildungsgeld



(1) Der Anspruch auf Ausbildungsgeld beginnt mit dem Tag, an dem die Sanitätsoffizier-Anwärter unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind. Der Anspruch endet mit dem Tag, an dem die Beurlaubung endet.

(2) Besteht der Anspruch auf das Ausbildungsgeld nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Ausbildungsgeldes gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(3) Das Ausbildungsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

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