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Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldatinnen und Soldaten (Soldatenjubiläumsverordnung - SJubV)

V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2806; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267
Geltung ab 30.07.2002; FNA: 51-1-28 Rechtsstellung der Soldaten
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Eingangsformel



Auf Grund des § 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 5 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478) verordnet die Bundesregierung:


§ 1



Für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.


§ 2



Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird hinausgeschoben,

1.
wenn die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder eines Beförderungsverbots verhängt worden ist, bis zum Ablauf der für die Disziplinarmaßnahme geltenden Tilgungsfrist,

2.
wenn die Disziplinarmaßnahme einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe oder einer Dienstgradherabsetzung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von acht Jahren seit dem Tag der Verhängung.

Satz 1 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 16 der Wehrdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens wirksam geworden ist.


§ 3



Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.


§ 4



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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