Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Maurer- und Betonbauermeisterverordnung (MaurerBetonbMstrV)

V. v. 30.08.2004 BGBl. I S. 2307; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 7110-3-155 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Maurer- und Betonbauer-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen:

1.
eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herstellen oder vervollständigen,

2.
vorgegebene Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruktionen überprüfen und beurteilen; Fehler und Mängel an einer Konstruktion bestimmen und Ergebnis dokumentieren, Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

(3) Als Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere in Betracht:

1.
Frischbeton und Frischmörtel,

2.
Zuschlag für Mörtel und Beton,

3.
Bewehrungen,

4.
Gründungen,

5.
Entwässerungskanäle, Entwässerungsleitungen, Dränung,

6.
Baukörper aus Steinen, Beton und Stahlbeton,

7.
Bauwerksabdichtungen, Wärme-, Schall- und Brandschutz,

8.
Schornsteine,

9.
feuerfestes Mauerwerk,

10.
Baugrubensicherungen,

11.
Schalungen und Lehrgerüste,

12.
Baustellensicherungen,

13.
Arbeits- und Schutzgerüste.

(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.