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Änderung § 3 BLEÖLGKostV vom 15.08.2013

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§ 3 BLEÖLGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 3 BLEÖLGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 120 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Auslagen


(Text alte Fassung)

Vom Kostenschuldner werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes aufgeführten Auslagen erhoben.

(Text neue Fassung)

Vom Kostenschuldner werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung aufgeführten Auslagen erhoben.