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§ 15 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 15



(1) Der Standesbeamte hat in das Familienbuch der Ehegatten einzutragen

1.
die gemeinsamen Kinder der Ehegatten,

2.
die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder,

3.
die von einem Ehegatten als Kind angenommenen Kinder des anderen Ehegatten.

Hierbei sind der Familienname und die Vornamen der Kinder sowie Ort und Tag ihrer Geburt anzuführen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist im Familienbuch auf den die Annahme aussprechenden Beschluß hinzuweisen. Ist im Fall der Nummer 1 ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so sind die sich aus dem Geburtseintrag ergebenden Angaben über das Kind nur einzutragen, wenn die Ehegatten dies wünschen; die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist.

(2) Der Eintrag ist zu ergänzen,

1.
wenn das Kind die Ehe schließt,

2.
wenn das Kind stirbt oder wenn es für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt wird,

3.
wenn sich der Personenstand des Kindes auf andere Weise ändert,

4.
wenn der Name des Kindes geändert oder mit allgemein bindender Wirkung festgestellt wird.

(3) Erweist sich nach der Anlegung des Familienbuchs, daß eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Eintragung des Kindes nicht bestanden hat, so ist für die Ehegatten ein neues Familienbuch ohne Angabe des Kindes anzulegen. Wird für das Kind ein eigenes Familienbuch geführt, so ist auch dieses Familienbuch durch ein neues zu ersetzen.

(4) Das Familienbuch wird für ein Kind nicht mehr fortgeführt, wenn es die Ehe geschlossen hat. Es wird jedoch im Familienbuch der Eltern auch nach seiner Eheschließung eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Für ein angenommenes Kind wird nur das Familienbuch der Annehmenden fortgeführt.

 
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Zitierungen von § 15 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15a PStG
... des Familienbuchs gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 13 bis 15 entsprechend. Waren die Ehegatten schon einmal miteinander verheiratet und ist für die ...
§ 70 PStG
... die Führung des zweiten Teiles des Blattes im Familienbuch nach den §§ 14 und 15 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) und ... Länder, in denen der zweite Teil des Blattes im Familienbuch nach den §§ 14 und 15 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1146) nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Adoptionsgesetz
G. v. 02.07.1976 BGBl. I S. 1749
Artikel 12 AdG Übergangs- und Schlußvorschriften
... betraut, so kann die Bestätigung nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgen. § 15 Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes ist in diesem Fall in der bisher geltenden Fassung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 23 PStGAV
... Vorgänge, die nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes in das Familienbuch einzutragen sind, sind dem Standesbeamten, der das Familienbuch ...
§ 40 PStGAV
... 30 Abs. 1 des Gesetzes ein und ist die Ergänzung eines Familienbuchs gemäß § 15 des Gesetzes erforderlich, so teilt er den Vorgang dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch ...