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§ 15c - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 15c


§ 15c wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Erklärung,

1.
durch die Ehegatten nach der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen,

2.
durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,

3.
durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt,

4.
durch die Ehegatten ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wählen,

kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die Erklärung, durch die ein Kind und sein Ehegatte die Namensänderung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen erstrecken.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch der Ehegatten führt; er nimmt auf Grund der Erklärungen die Eintragung in das Familienbuch vor. Wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte, der die Eheschließung beurkundet hat, und, falls die Ehe nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschlossen ist, der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.



 

Zitierungen von § 15c PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15c PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 71a PStGAV
... der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin nach § 15c Abs. 2 Satz 2 oder § 31a Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes für die Entgegennahme einer ...