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§ 44b - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 44b



(1) Ist ein Familienbuch oder ist sowohl das Erst- wie das Zweitbuch eines Heiratsbuchs, Geburtenbuchs oder Sterbebuchs in Verlust geraten, so sind die Bücher neu anzulegen. Die Eintragungen werden von dem Standesbeamten nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann die Vornahme einer Eintragung beantragen.

(2) Der Standesbeamte kann bei der Ermittlung des Sachverhalts tatsächliche Auskünfte und die Vorlegung von Urkunden verlangen, das persönliche Erscheinen von Beteiligten anordnen und eidesstattliche Versicherungen verlangen. Er kann das Amtsgericht um die Vernehmung und Beeidigung einer Person ersuchen, wenn nach seiner Ansicht eine Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht zu erreichen ist; über die Beeidigung entscheidet das Amtsgericht.

(3) Sind Heirat, Geburt oder Tod einer Person mit hinreichender Sicherheit festgestellt, so ist die Erneuerung eines Eintrags auch dann zulässig, wenn der Inhalt des früheren Eintrags im übrigen nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Zeitpunkt der Heirat, der Geburt oder des Todes ist hierbei so genau zu bestimmen, als es nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglich ist.

(4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann die Erneuerung in der Form einer einheitlichen Eintragung vorgenommen werden, in der die Berichtigungen berücksichtigt sind.

(5) Der Standesbeamte einer kreisangehörigen Gemeinde darf die Eintragungen nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde vornehmen.

 
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Zitierungen von § 44b PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44b PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 PStG
... in Verlust geratener Personenstandsbücher in Abweichung von den §§ 44 bis 44b , 8. die Begriffsbestimmungen für totgeborene Kinder und Fehlgeburten, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 56 PStGAV
... Die nach § 44b des Gesetzes neu angelegten Heirats-, Geburten- und Sterbebücher sowie die dazu ... daß ein Eintrag nicht erneuert ist, so kann er nachträglich erneuert werden. § 44b Abs. 5 des Gesetzes gilt entsprechend. (3) Das neu angelegte Zweitbuch ist der ...
§ 57 PStGAV
... den nach § 44b des Gesetzes neu anzulegenden Familienbücher ist der Vordruck L oder L 1 zu verwenden. ...
§ 58 PStGAV
... Die Vorschriften der §§ 44 bis 44b des Gesetzes und der §§ 53 bis 57 dieser Verordnung gelten entsprechend beim Verlust von ...