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§ 61c - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 61c


§ 61c wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In den Geburtsschein werden die Vornamen und der Familienname des Kindes sowie Ort und Tag seiner Geburt aufgenommen.

(2) Ein im Geburtenbuch enthaltener Randvermerk ist bei der Ausstellung des Geburtsscheines zu berücksichtigen. Weitere Angaben, insbesondere solche, die nicht aus dem Geburtenbuch ersichtlich sind, darf der Geburtsschein nicht enthalten.



 

Zitierungen von § 61c PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61c PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 61 PStGAV
... Vorschriften über Beweiskraft und über Benutzung der Bücher in den §§ 60 bis 66 des Gesetzes gelten auch 1. für die vom 1. Januar 1876 an ...