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a) - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Dritter Abschnitt Geburtenbuch und Sterbebuch

a) Geburtenbuch

§ 16



Die Geburt eines Kindes muß dem Standesbeamten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muß die Anzeige spätestens am folgenden Werktag erstattet werden.


§ 17



(1) Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet

1.
der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,

2.
die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war,

3.
der Arzt, der dabei zugegen war,

4.
jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist,

5.
die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist.

(2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.


§ 18



(1) Bei Geburten in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen Anstalten trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Leiter der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten oder Angestellten.

(2) Das gleiche gilt für Geburten in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten, Einrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann der Leiter oder der ermächtigte Beamte oder Angestellte einen Arzt oder eine Hebamme mit der Anzeige betrauen, sofern die betraute Person aus eigener Wissenschaft von der Geburt unterrichtet ist; alsdann trifft sie die Anzeigepflicht. Die Freiheitsentziehung und das Verhältnis des Anzeigenden zu der Anstalt dürfen in der Eintragung nicht ersichtlich gemacht werden.


§ 19



Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch den Leitern privater Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie von Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe widerruflich gestatten, die in den Anstalten und Einrichtungen erfolgten Geburten schriftlich anzuzeigen. In diesem Falle trifft die Anzeigepflicht ausschließlich den Leiter der Anstalt oder Einrichtung und im Falle der Verhinderung seinen allgemeinen Vertreter.


§ 19a



Ist ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 17 bis 19 nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, und kommt die Geburt zur Kenntnis der Gemeindebehörde, so kann diese die Anzeige schriftlich erstatten.


§ 20



Der Standesbeamte muß die Angaben des Anzeigenden nachprüfen, wenn er an ihrer Richtigkeit zweifelt.


§ 21



(1) In das Geburtenbuch werden eingetragen

1.
die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort, sowie ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

2.
Ort, Tag und Stunde der Geburt,

3.
Geschlecht des Kindes,

4.
die Vornamen und der Familienname des Kindes,

5.
Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.

(2) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und der Vermerk eingetragen, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 einzutragen. Sind die Eltern verheiratet und führen sie keinen Ehenamen, kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(3) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben.


§ 21a



Führen die Eltern, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, so teilt der Standesbeamte dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Familiengericht mit.


§ 21b



Der Standesbeamte hat die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen. Ist die Mutter minderjährig, so ist ihr religiöses Bekenntnis anzugeben, wenn es im Geburtseintrag enthalten ist.


§ 22



(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen Monatsfrist mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann am Rande des Geburtseintrags vermerkt.

(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch einem anderen Standesbeamten als dem, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.


§ 23



Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt besonders einzutragen. Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.


§ 24



(weggefallen)


§ 25



(1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muß es spätestens am folgenden Tage der Ortspolizeibehörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.

(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. Auf ihre schriftliche Anordnung trägt der Standesbeamte dies in das Geburtenbuch ein.


§ 26



Wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Auf ihre schriftliche Anordnung trägt der Standesbeamte dies in das Geburtenbuch ein.


§ 27



Wird in den Fällen der §§ 25 und 26 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlaßt hat.


§ 28



(1) Wird die Anzeige einer Geburt länger als drei Monate verzögert, so darf die Eintragung nur nach Ermittlung des Sachverhalts erfolgen.

(2) Die Kosten der Ermittlung trägt, wer die rechtzeitige Anzeige versäumt hat.


§ 29



(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies am Rande des Geburtseintrags zu vermerken.

(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung oder der Entscheidung zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) zu übersenden.


§ 29a



(1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerkennung. Der Standesbeamte soll die Beurkundung ablehnen, wenn offenkundig ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtbar wäre.

(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, sind beglaubigte Abschriften der Erklärungen nach Absatz 1 zu übersenden. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 29b


§ 29b wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes am Rande des Geburtseintrags vermerkt, wenn geltend gemacht wird, daß die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, und wenn das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.

(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung zu übersenden. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Anerkennungserklärung und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können im Geltungsbereich dieses Gesetzes von denselben Stellen beurkundet werden, die eine Anerkennung der Vaterschaft beurkunden können.


§ 30



(1) Ein Randvermerk ist ferner einzutragen, wenn außer in den Fällen der §§ 29, 29b die Abstammung oder der Name eines Kindes mit allgemein bindender Wirkung festgestellt oder wenn der Personenstand, die Angabe des Geschlechts oder der Name des Kindes geändert wird. Außerdem ist ein Randvermerk einzutragen, wenn der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden ist und sich diese Änderung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt.

(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu übersenden, aus der sich der Vorgang ergibt.


§ 31



(weggefallen)


§ 31a


§ 31a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Erklärung, durch die

1.
Eltern den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen,

2.
ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt,

3.
ein Kind die Erteilung des von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Namens anstelle des Namens eines Mannes beantragt, von dem rechtskräftig festgestellt wird, daß er nicht Vater des Kindes ist,

4.
ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

5.
ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt,

6.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind ihren Ehenamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen,

7.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt,

sowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen Einwilligungen eines Elternteils oder des Kindes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer in Satz 1 genannten Erklärung.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. Er trägt auf Grund der Erklärungen einen Randvermerk in das Geburtenbuch ein; ein Randvermerk ist nicht einzutragen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Erklärung vor der Beurkundung der Geburt des Kindes abgegeben worden ist.