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Vierter Abschnitt - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Vierter Abschnitt Beurkundung des Personenstandes in besonderen Fällen und Entscheidung bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit

§ 41



(1) Ist ein Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben, so kann der Standesfall von jeder Person, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Anzeige verpflichtet wäre, dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) binnen sechs Monaten mündlich oder schriftlich angezeigt werden; dieser hat den Standesfall zu beurkunden.

(2) Ist der Standesfall nicht binnen sechs Monaten angezeigt worden oder lagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für eine Anzeige nicht vor, so kann der Standesfall auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet werden, sofern der Betroffene bei Eintritt des Standesfalls Deutscher war oder im Zeitpunkt der Anordnung Deutscher ist.

(3) Ist ein Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben, so kann der Standesfall auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet werden.

(4) Die Anordnung nach Absatz 2 oder 3 kann von den in § 61 Abs. 1 genannten Personen beantragt oder von Amts wegen getroffen werden. In ihr müssen die Angaben enthalten sein, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in das Geburten- oder Sterbebuch einzutragen sind. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann einen Standesbeamten beauftragen, vorbereitende Ermittlungen anzustellen; der Standesbeamte kann eidesstattliche Versicherungen verlangen.


§ 42



(weggefallen)


§ 43



(1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Standesbeamten entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, der Bundesminister des Innern.

(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Standesfall sich innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ereignet hat, so entscheidet der Bundesminister des Innern, ob und bei welchem Standesamt der Standesfall zu beurkunden ist.

(3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so ordnet sie die Eintragung an. Entscheidet der Bundesminister des Innern, so teilt er seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die Eintragung an.


§ 43a


§ 43a wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häftlingen der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Standesbeamte des Sonderstandesamts in Arolsen ausschließlich zuständig.


§ 43b



(1) Die Eintragung der Sterbefälle im Sterbebuch des Sonderstandesamts in Arolsen erfolgt auf schriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle beim Sonderstandesamt in Arolsen oder der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht.

(2) Der Standesbeamte darf die Entgegennahme von Anzeigen mit unvollständigen Angaben nicht ablehnen; er stellt die zur Ergänzung erforderlichen Ermittlungen an.

(3) Der Standesbeamte kann den Eintrag ergänzen oder berichtigen, wenn ihm von einer der im Absatz 1 bezeichneten Stellen eine die frühere Anzeige ergänzende oder berichtigende Anzeige zugeht.

(4) Der Bundesminister des Innern kann bestimmen, daß auch andere Stellen Anzeige gemäß Absatz 1 erstatten können.


§ 43c



(1) Die Anzeige kann auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist.

(2) Zur Entgegennahme dieser Anzeige ist außer dem Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arolsen auch der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Der Standesbeamte, der die Anzeige entgegennimmt, hat die Angaben des Anzeigenden nachzuprüfen und den Sachverhalt, soweit erforderlich, durch Ermittlungen aufzuklären. Er kann von dem Anzeigenden und anderen Personen die Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt verlangen.

(4) Über die Anzeige ist von dem Standesbeamten eine von ihm und dem Anzeigenden zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen. Dies gilt entsprechend für mündliche Erklärungen anderer Personen.

(5) Die Niederschriften über die Anzeige und die mündlichen Erklärungen anderer Personen übersendet der Standesbeamte dem Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arolsen. Gleichzeitig teilt er ihm das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen mit.


§ 43d



(1) Eine Eintragung nach § 43a erfolgt nicht, wenn der Sterbefall bereits durch einen anderen Standesbeamten als den Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arolsen beurkundet worden ist.

(2) Der Sterbefall wird nur dann erneut beurkundet, wenn Urkunden oder beglaubigte Abschriften aus dem Sterbebuch auf Grund des ersten Eintrags nicht zu erhalten sind.

(3) Ist der Sterbefall mehrfach beurkundet worden, so bleibt die erste Beurkundung auch dann bestehen, wenn sie von einem anderen Standesbeamten als dem Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arolsen vorgenommen worden ist.

(4) Der Standesbeamte des Sonderstandesamts in Arolsen löscht den zu Unrecht bestehenden Sterbebucheintrag durch einen entsprechenden Randvermerk.

(5) Soweit an Doppelbeurkundungen das Sonderstandesamt in Arolsen nicht beteiligt ist, verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.


§ 43e



Die Berichtigung oder Ergänzung eines Eintrags im Sterbebuch ist durch einen Randvermerk vorzunehmen.


§ 43f



(1) Der Standesbeamte des Sonderstandesamts in Arolsen führt eine Kartei über die von ihm nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen beurkundeten Sterbefälle.

(2) Die Amtshandlungen des Standesbeamten des Sonderstandesamts in Arolsen sind gebührenfrei.