Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Fünfter Abschnitt - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
|

Fünfter Abschnitt Zweitbuch und Erneuerung von Personenstandsbüchern

§ 44



(1) Von jedem Eintrag in das Heirats-, Geburten- und Sterbebuch ist von dem Standesbeamten spätestens am folgenden Tage eine Abschrift in ein Zweitbuch einzutragen und zu beglaubigen.

(2) Am Jahresende hat der Standesbeamte die Bücher und die Zweitbücher abzuschließen und die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken. Das Zweitbuch wird der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Prüfung und Aufbewahrung eingereicht.

(3) Eintragungen, welche nach Einreichung des Zweitbuchs vorgenommen werden, sind der zuständigen Verwaltungsbehörde in beglaubigter Abschrift mitzuteilen und von dieser im Zweitbuch beizuschreiben. Die Beischreibung kann dadurch ersetzt werden, daß dem Zweitbuch eine Abschrift des ergänzten Eintrags im Personenstandsbuch eingefügt wird.


§ 44a



(1) Gerät ein Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch ganz oder teilweise in Verlust, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen, daß das Zweitbuch fortan an die Stelle des in Verlust geratenen Personenstandsbuchs tritt. Tritt der Verlust nur teilweise ein, so kann die Verwaltungsbehörde auch anordnen, daß die in Verlust geratenen Einträge durch beglaubigte Abschriften aus dem Zweitbuch ersetzt werden.

(2) Gerät ein Zweitbuch ganz oder teilweise in Verlust oder tritt das Zweitbuch an die Stelle des in Verlust geratenen Personenstandsbuchs, so hat der Standesbeamte, der das Erstbuch führt, alsbald ein neues Zweitbuch anzulegen. Das neue Zweitbuch tritt an die Stelle des in Verlust geratenen Zweitbuchs.


§ 44b



(1) Ist ein Familienbuch oder ist sowohl das Erst- wie das Zweitbuch eines Heiratsbuchs, Geburtenbuchs oder Sterbebuchs in Verlust geraten, so sind die Bücher neu anzulegen. Die Eintragungen werden von dem Standesbeamten nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann die Vornahme einer Eintragung beantragen.

(2) Der Standesbeamte kann bei der Ermittlung des Sachverhalts tatsächliche Auskünfte und die Vorlegung von Urkunden verlangen, das persönliche Erscheinen von Beteiligten anordnen und eidesstattliche Versicherungen verlangen. Er kann das Amtsgericht um die Vernehmung und Beeidigung einer Person ersuchen, wenn nach seiner Ansicht eine Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht zu erreichen ist; über die Beeidigung entscheidet das Amtsgericht.

(3) Sind Heirat, Geburt oder Tod einer Person mit hinreichender Sicherheit festgestellt, so ist die Erneuerung eines Eintrags auch dann zulässig, wenn der Inhalt des früheren Eintrags im übrigen nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Zeitpunkt der Heirat, der Geburt oder des Todes ist hierbei so genau zu bestimmen, als es nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglich ist.

(4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann die Erneuerung in der Form einer einheitlichen Eintragung vorgenommen werden, in der die Berichtigungen berücksichtigt sind.

(5) Der Standesbeamte einer kreisangehörigen Gemeinde darf die Eintragungen nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde vornehmen.

 
Anzeige