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Sechster Abschnitt - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Sechster Abschnitt Gerichtliches Verfahren

§ 45



(1) Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht dazu angehalten werden.

(2) Der Standesbeamte kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.


§ 46



(1) In einer noch nicht abgeschlossenen Eintragung kann der Standesbeamte Zusätze und Streichungen vornehmen. Zusätze und Streichungen sind am Schluß der Eintragung anzugeben.

(2) Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls die Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesbeamten festgestellt, so trägt er den richtigen oder vollständigen Sachverhalt in das Personenstandsbuch ein.


§ 46a


§ 46a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Standesbeamte kann in einem abgeschlossenen Eintrag offensichtliche Schreibfehler berichtigen. Er kann auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen ferner berichtigen

1.
die Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsbüchern sowie die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

2.
im Heiratsbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Ehegatten sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen der Zeugen, ihr Alter, ihren Beruf und Wohnort,

3.
im Geburtenbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Eltern sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort des Anzeigenden,

4.
im Sterbebuch die Angaben über Beruf und Wohnort des Verstorbenen sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort des Anzeigenden.

(2) Im Heirats-, Geburten- und Sterbebuch kann der Standesbeamte nach Abschluß des Eintrags andere Berichtigungen vornehmen, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch inländische Personenstandsurkunden festgestellt ist.


§ 46b



Einen Eintrag im Familienbuch kann der Standesbeamte auch dann selbst berichtigen, wenn der Eintrag auf einem Eintrag im Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch beruht und dieser berichtigt worden ist. Wird das Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt, so gilt § 46a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 2 entsprechend.


§ 47



(1) Im übrigen kann ein abgeschlossener Eintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte Zweifel hat, ob er einen Eintrag berichtigen kann.

(2) Den Antrag auf Berichtigung können alle Beteiligten und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.


§ 48



(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2) Die Aufsichtsbehörde und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.


§ 48a


§ 48a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung anordnen, wenn es Zweifel hat, ob ihm alle Beteiligten bekanntgeworden sind. An Beteiligte, die ihm bekannt sind, soll außerdem tunlichst eine besondere Bekanntmachung erfolgen. Dem Antragsteller, dem Beschwerdeführer und der Aufsichtsbehörde muß die Entscheidung stets besonders bekanntgemacht werden.

(2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit Ausnahme der Beteiligten, denen die Entscheidung besonders bekanntgemacht worden ist oder besonders bekanntgemacht werden muß, als zugestellt, wenn seit der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen sind.

(3) Die Art der öffentlichen Bekanntmachung bestimmt das Gericht. Es genügt die Anheftung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung oder eines Auszugs davon an der Gerichtstafel. Das Schriftstück soll zwei Wochen, und wenn durch die Bekanntmachung der Entscheidung eine Frist in Gang gesetzt wird, bis zum Ablauf der Frist an der Tafel angeheftet bleiben. Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung ist es ohne Einfluß, wenn das Schriftstück zu früh von der Tafel entfernt wird. Der Zeitpunkt der Anheftung und der Zeitpunkt der Abnahme sind auf dem Schriftstück zu vermerken.


§ 49



(1) Gegen eine Verfügung, durch die der Standesbeamte zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch die eine Berichtigung eines Personenstandsbuchs angeordnet wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen andere Verfügungen ist die einfache Beschwerde zulässig.

(2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Falle zu.


§ 50



(1) Für die in den §§ 45 und 47 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaßt den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder dessen Personenstandsbuch berichtigt werden soll.