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Achter Abschnitt - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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Achter Abschnitt Beweiskraft der Personenstandsbücher und -urkunden

§ 60



(1) Die Personenstandsbücher beweisen bei ordnungsgemäßer Führung Eheschließung, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben. Vermerke über die Staatsangehörigkeit oder eine Änderung der Staatsangehörigkeit haben diese Beweiskraft nicht.

(2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit eines Eintrags im Familienbuch kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch geführt werden.


§ 61



(1) Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher, auf Durchsicht dieser Bücher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

(2) Ist ein Kind angenommen, so darf nur Behörden, den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist ein angenommenes Kind im Familienbuch der Annehmenden eingetragen, so gilt hinsichtlich des dieses Kind betreffenden Eintrags für die Einsicht in das Familienbuch sowie für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(3) Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) die Vornamen geändert oder ist festgestellt worden, daß diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so darf nur Behörden und der betroffenen Person selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist die betroffene Person in einem Familienbuch eingetragen, so gilt hinsichtlich des sie betreffenden Eintrags für die Einsichtnahme in das Familienbuch und für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus diesem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen bleiben unberührt.


§ 61a


§ 61a wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Standesbeamte stellt auf Grund seiner Personenstandsbücher folgende Personenstandsurkunden aus:

1.
beglaubigte Abschriften,

2.
Geburtsscheine,

3.
Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden,

3a.
Abstammungsurkunden,

4.
Auszüge aus dem Familienbuch.


§ 61b


§ 61b wird in 1 Vorschrift zitiert

Aus dem Buch für Todeserklärungen werden nur beglaubigte Abschriften erteilt; der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bedarf es nicht.


§ 61c


§ 61c wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In den Geburtsschein werden die Vornamen und der Familienname des Kindes sowie Ort und Tag seiner Geburt aufgenommen.

(2) Ein im Geburtenbuch enthaltener Randvermerk ist bei der Ausstellung des Geburtsscheines zu berücksichtigen. Weitere Angaben, insbesondere solche, die nicht aus dem Geburtenbuch ersichtlich sind, darf der Geburtsschein nicht enthalten.


§ 62



(1) In die Geburtsurkunde und in die Abstammungsurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und der Familienname des Kindes und sein Geschlecht,

2.
Ort und Tag der Geburt,

3.
die Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes, ihr Wohnort sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen ist.

(2) In der Geburtsurkunde werden, wenn das Kind angenommen worden ist, als Eltern nur die Annehmenden angegeben.


§ 63



In die Heiratsurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen der Ehegatten und die von ihnen vor der Eheschließung geführten Familiennamen, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Heiratsbuch eingetragen ist,

2.
Ort und Tag der Eheschließung.


§ 64



In die Sterbeurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, sein Wohnort, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit oder seine Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Sterbebuch eingetragen ist,

2.
die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder ein Vermerk, daß der Verstorbene nicht verheiratet war,

3.
Ort, Tag und Stunde des Todes.


§ 65



(1) Ist ein Eintrag berichtigt worden, so sind in den Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich aus dem Eintrag im Geburtenbuch ergibt, daß die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist. Sonstige Änderungen des Eintrags sind am Schlusse anzugeben.

(2) In der Geburtsurkunde sind, wenn im Geburtenbuch ein Randvermerk eingetragen ist, nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken.


§ 65a


§ 65a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In den Auszug aus dem Familienbuch werden auf Antrag Angaben über einzelne Kinder oder über die Eltern der Ehegatten nicht aufgenommen.

(2) Wird im Fall des § 61 Abs. 4 für die betroffene Person ein Familienbuch geführt, so kann auf Antrag des früheren Ehegatten, der Eltern, der Großeltern oder eines Abkömmlings ein Auszug aus dem Familienbuch erteilt werden, in den Angaben über die Änderung der Vornamen nicht aufgenommen werden.


§ 66



Die Personenstandsurkunden haben dieselbe Beweiskraft wie die Personenstandsbücher.