Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 6 - Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung (IntervRindFlVerarbV k.a.Abk.)

§ 6 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Käufer und der Verarbeitungsbetrieb sind verpflichtet,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.
gesonderte Aufzeichnungen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Rindfleisch zu machen.

(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist ferner verpflichtet,

1.
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über

a)
die hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen,

b)
die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Rindfleisch,

2.
auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen.

(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 6 Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 IntervRindFlVerarbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntervRindFlVerarbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 IntervRindFlVerarbV Verarbeitung von Rindfleisch aus anderen Mitgliedstaaten
... Verwendung. (3) Im übrigen sind § 4 Abs. 2 bis 5 und die §§ 5 bis 9 sinngemäß ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed