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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2018 aufgehoben

§ 10 - BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)

neugefasst durch B. v. 05.08.2002 BGBl. I S. 3002; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Geltung ab 09.01.2002; FNA: 400-1-4 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 10 Nachweis nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs



Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach § 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu führen.

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Zitierungen von § 10 BGB-InfoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BGB-InfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB-InfoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel BGB-InfoV
... 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59) und 5. §§ 10 und 11: Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 ...
§ 9 BGB-InfoV Muster für den Sicherungsschein
... Der Reiseveranstalter hat vorbehaltlich des § 10 für den Sicherungsschein nach § 651k Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das in der ...