Änderung § 16 BGB-InfoV vom 01.04.2008

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§ 16 BGB-InfoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 16 BGB-InfoV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 292
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)


(Text neue Fassung)

§ 16 Überleitungsregelung für die Muster nach § 14


vorherige Änderung

 


§ 1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 sind auch auf solche Informationen und Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht anzuwenden, die den bis zum 31. März 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1. Oktober 2008 in Textform mitgeteilt worden sind.

 



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