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Änderung § 14 BGB-InfoV vom 11.06.2010

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§ 14 BGB-InfoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 14 BGB-InfoV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Form der Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.

(2) Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 3 verwandt wird.

(3) Verwendet der Unternehmer für die Belehrung das Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.

(4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben.



 

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