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§ 6 - Bundesarchivgesetz (BArchG)

§ 6



(1) Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,

1.
die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv zu regeln und

2.
Vorschriften über Gebühren und Auslagen für dessen Benutzung zu erlassen.

Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Bundesarchiv verursacht, zu bestimmen.

(2) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von Kinofilmen festzulegen.



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Frühere Fassungen von § 6 BArchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2013Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1888

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BArchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BArchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bundesarchiv-Benutzungsverordnung (BArchBV)
V. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1857
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesarchiv-Benutzungsverordnung (BArchBV)
V. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1857
§ 5 BArchBV Ausschluß von der Benutzung
... ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes oder gegen die nach § 6 des Bundesarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird er von Benutzungen beim Bundesarchiv ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1888
Artikel 1 3. BArchGÄndG Änderung des Bundesarchivgesetzes
... (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesarchiv-Kostenverordnung (BArchKostV)
V. v. 29.09.1997 BGBl. I S. 2380; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 36 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Eingangsformel BArchKostV
... Grund des § 6 Satz 1 Nr. 2 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62) verordnet das ...